Karlsruhe - Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen. Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe erklärten eine Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse für unwirksam, wonach in der Sparphase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr fällig werden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen. Ähnliche Gebühren gibt es bei vielen anderen Bausparkassen. (Az. XI ZR 551/21)
In der Sparphase zahlen Bausparer einen Teil der Bausparsumme zunächst selbst ein. Ist der Vertrag "zuteilungsreif", beginnt die Darlehensphase, in der der Kunde den restlichen Betrag als Darlehen in Anspruch nehmen kann. Für die Darlehensphase hatte der BGH bereits 2017 entschieden, dass jährliche Kontogebühren unzulässig sind.
Wessen Vertragspartner das nicht tut, sollte selbst aktiv werden. Die Stiftung Warentest stellt auf ihrer Webseite einen Musterbrief bereit, den Betroffene nutzen können, um die Jahresentgelte von ihrer Bausparkasse zurückzufordern.
Bausparerinnen und Bausparer, deren Verträge bereits beendet sind, sollten sich der Verbraucherzentrale zufolge an die zuständige Ombudsperson wenden, um eine etwaige Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Gebühren prüfen zu lassen.
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