• Angesichts rapide steigender Infektionszahlen wird die Debatte um die Impfpflicht immer schärfer geführt.
  • Doch sind die juristischen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme überhaupt gegeben?
  • Wir haben dazu den Verfassungsrechtler Jochen Rozek befragt.
Ein Interview

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Herr Rozek, wie definiert sich eine Impfpflicht überhaupt? Wo liegt der Unterschied zu einem Impfzwang?

Jochen Rozek: Impfpflicht ist die durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordnete Verpflichtung von Personen, an einer Schutzimpfung teilzunehmen. Von einem Impfzwang spricht man, wenn die Befolgung einer Impfpflicht mit behördlichen Zwangsmaßnahmen (z.B. zwangsweise Vorführung zur Schutzimpfung) durchgesetzt werden kann.

Verfassungsrechtler sieht Voraussetzungen für Impfpflicht erfüllt

Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine Impfpflicht einführen zu können? Und welche juristischen Hürden müssen dafür genommen werden?

Eine Impfpflicht stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dar. In dieses Grundrecht kann der Staat auf gesetzlicher Grundlage eingreifen (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG), wobei ein solcher Eingriff insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen hat. Das geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält in Gestalt von § 20 Abs. 6 und Abs. 7 IfSG bereits eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, dass entweder das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates oder subsidiär jede Landesregierung per Rechtsverordnung anordnen kann, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Die letztgenannten Voraussetzungen sind bei der Corona-Pandemie offensichtlich erfüllt.

Was ist mit der Verhältnismäßigkeit?

Nachdem die wiederholte Aufforderung zur freiwilligen Teilnahme an Corona-Schutzimpfungen in Teilen der Bevölkerung fruchtlos geblieben ist, steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer auf dieser Grundlage erlassenen Impfpflicht nicht (mehr) entgegen, zumal die Impfpflicht dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter (Schutz von Leben und Gesundheit) und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dient.

Impfverweigerung könnte bis zu 25.000 Euro kosten

Was kann der Staat machen, wenn ich der Pflicht nicht nachkomme? Wie wird sie durchgesetzt?

Der Pflichtverstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für eine Impflicht auf der Grundlage von § 20 Abs. 6 bzw. § 20 Abs. 7 IfSG enthält das geltende Infektionsschutzgesetz bereits eine entsprechende Bußgeldvorschrift (§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. Abs. 2 IfSG). Danach könnte ein Pflichtverstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Nur mal angenommen, es stellt sich doch noch eine unvorhergesehene Nebenwirkung der Impfung ein. Wer übernimmt dafür die Verantwortung?

In einem solchen Fall greift das Impfschadensrecht (siehe § 2 Nr. 11 IfSG mit § 60 IfSG).

Über den Gesprächspartner: Jochen Rozek ist Professor für Verfassungsgeschichte und Staatskirchenrecht am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Leipzig.
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