Das heimliche Fotografieren unter den Rock oder in die Bluse ist eine abscheuliche Demütigung und gehört bestraft. Nach geltendem Recht liegt aber nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Man kann lediglich die Löschung der Fotos vor dem Zivilgericht durchsetzen.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
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Kaum vorstellbar, aber das Strafrecht weist hier eine Lücke auf. Bestraft wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Der ist aber nach dem Gesetz nicht betroffen, wenn man sich in der Öffentlichkeit bewegt. Eine sexuelle Belästigung scheitert, weil die eine Berührung der Opfer voraussetzt.

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Auch eine Beleidigung ist das heimliche Spannen mit dem Handy oft nicht, weil die Frauen gar nicht merken, dass sie aufgenommen werden. Das Recht am eigenen Bild hilft nur, wenn das heimlich aufgenommene Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Das geschieht aber bei Privataufnahmen, die auf dem Handy verbleiben, nicht. Der Gesetzgeber will das nun ändern. Künftig soll sich strafbar machen, "wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, die die Genitalien, das Gesäß, die weibliche Brust oder die diese Körperteile bedeckende Unterbekleidung abbildet (sog. Upskirting / Downblousing)." Das ist überfällig und wichtig.

Insgesamt muss man bei Fotos vorsichtig sein. Das gilt auch für den Staat, vor allem auch für die Polizei. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Polizisten im Dienst keine Fotos von Bürgern machen dürfen, die etwa friedlich an einer Demonstration teilnehmen, um mit Hilfe dieser Fotos dann bei Twitter & Co. über die Polizeiarbeit zu informieren. Das ergibt Sinn. Schließlich ist es Aufgabe der Polizei, die Bürger zu schützen - und gerade nicht sie zu fotografieren, auch nicht um die Polizeiarbeit öffentlich zu dokumentieren. Diese Art von polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit ist in sozialen Netzwerken nicht selten und sie gipfelte letzten Sommer darin, dass Polizisten das Foto eines nackten Mofafahrers, den sie auf der Straße aufgegriffen hatten, über ein soziales Netzwerk verbreiteten.

Das mag lustig sein. Es ist aber trotzdem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Natürlich sind Polizeifotos zu dienstlichen Zwecken im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung gesetzlich zulässig. Aber sie unterliegen einem strengen Datenschutz und gehören nicht ins Netz. Auch wenn das Foto vom nackten Mofafahrer nicht heimlich gemacht wurde und deshalb nichts mit Upskirting zu tun hat, so stellt es doch, wenn man so will, eine nackte Person in ihrer Hilflosigkeit dar. Davor schützt schon heute das Strafgesetzbuch.

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