Mit einer heftigen Erkältung oder einem Magen-Darm-Infekt wollen sich die wenigsten noch zum Arzt schleppen. Für diese Fälle gibt es mittlerweile die telefonische Krankschreibung. Diese ist allerdings zeitlich begrenzt.
Länger als drei Tage krank? Dann brauchen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen laut Gesetz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU. Arbeitgeber können aber auch vor Ablauf dieser drei Tage eine AU einfordern. Darauf weist die Stiftung Gesundheitswissen hin.
Arzt entscheidet über Krankschreibung
Grundsätzlich ist eine Krankschreibung auch per Telefon oder Video-Sprechstunde möglich. Voraussetzung dafür: Die Krankheit lässt sich ohne körperliche Untersuchung feststellen. In der Regel wird die AU dann auch gleich elektronisch an Krankenkasse und Arbeitgeber weitergeleitet.
Das Bundesgesundheitsministerium weist auf seiner Webseite darauf hin, dass letztlich Arzt oder Ärztin entscheiden. Es liegt also in seinem oder ihrem Ermessen, ob es sich tatsächlich um eine Erkrankung ohne schwere Symptome handelt und ob eine AU-Feststellung telefonisch möglich ist - oder ob per Video-Sprechstunde oder sogar unmittelbar persönlich untersucht werden muss.
Telefonische Krankschreibung für maximal fünf Tage
Zeitlich sind solche Krankschreibungen allerdings begrenzt. So dürfen Arzt oder Ärztin laut der Stiftung Gesundheitswissen per Video-Sprechstunde ihre Patienten maximal für sieben Tage krankschreiben. Ist man Neupatient, liegt die Grenze bei drei Tagen. Telefonisch können ohnehin nur Bestandspatienten krankgeschrieben werden und dann auch nur für höchstens fünf Tage.
Übrigens: Auch Kinder können per Telefon oder Video krankgeschrieben werden. Nehmen Eltern etwa Kinderkrankentage in Anspruch, brauchen sie ab dem ersten Tag eine AU vom Kinderarzt. Für solch eine Fern-Krankschreibung muss das Kind in der Praxis bekannt sein und darf keine schweren Krankheitssymptome haben. Die AU kann in diesen Fällen auch für maximal fünf Tage ausgestellt werden. (dpa/bearbeitet von sbi)
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