Der Corona-Ausbruch in der Fleischfabrik Tönnies hat neben dem Hygiene-GAU eine wichtige datenschutzrechtliche Dimension für Unternehmen.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht von Rolf Schwartmann dar. Informieren Sie sich, wie unsere Redaktion mit Meinungen in Texten umgeht.

Nicht nur in Schlachtereibetrieben halten sich neben eigenen Mitarbeitern, deren Kontaktdaten und Anschriften zur schnellen Rückverfolgbarkeit bekannt sind, auch Beschäftigte von sogenannten Subunternehmen auf. Vom Zulieferer mit Aufenthalt im Unternehmen, über Handwerker und Reinigungspersonal bis zum Wachdienst ist ein Betrieb ein Ort der Zusammenkünfte von potenziell Infizierten.

Mehr zum Thema Digitales

Wenn die Pandemie ausbricht, ist es für die Gesundheitsbehörden entscheidend, alle Personen, die relevanten Kontakt zueinander hatten, schnell identifizieren und aufsuchen zu können. Dazu gehören auch Beschäftigte von firmenfremden Unternehmen.

Tönnies konnte den Behörden deren Adressen nicht vollständig vorlegen und verwies auf den Datenschutz. Man habe die Subunternehmen zur Preisgabe der Daten aufgefordert, weil man die Mitarbeiterdaten der Subunternehmer selbst aus Gründen des Datenschutzes nicht einmal haben dürfe.

Rückverfolgbarkeit muss gesichert sein

Dieses richtige und wichtige Argument des Werkvertrags- und Beschäftigtendatenschutzrechts wird durch das Pandemierecht verdrängt. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt Datenerhebungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zu (Art. 6 Abs. 1 S. 1 c DSGVO), die auch durch Rechtsverordnungen der Verwaltung angeordnet werden können (EG 41 DSGVO).

In der der Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist das geschehen. Danach dürfen berufliche Zusammenkünfte in Unternehmen zwar stattfinden. Allerdings muss dann die Rückverfolgbarkeit gesichert sein. Wenn die dazu erforderlichen Daten – wie es bei eigenen Mitarbeitern der Fall ist – nicht ohnehin im Betrieb vorliegen, ist die "einfache Rückverfolgbarkeit" sicherzustellen.

Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer, der einen Begegnungsraum eröffnet, "alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer, usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt."

Personen müssen in Sitzplänen erfasst werden

Zusätzlich ist ein Sitzplan zu erstellen und vier Wochen lang aufzubewahren. Daraus muss sich ergeben, welche Person wo gesessen hat. An die Stelle eines Sitzplanes dürfte in anderen Fällen ein Einsatzplan treten müssen. Die Datenerfassung kann körperlich oder digital erfolgen, aber die Anforderungen des Datenschutzes sind sicherzustellen.

Diese Anforderungen des Pandemierechts in Nordrhein-Westfalen zur effektiven Bekämpfung von COVID-19 sind weitreichend. Darauf wirft der Fall Tönnies ein Schlaglicht. Sie gelten generell für Unternehmen. Man braucht Details zu breiten Personenkreisen:

"Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer, usw." sind zu erfassen und in Sitzplänen zu kennzeichnen. Wo die Grenze liegt ist offen. Personen, die sich länger im Betrieb aufhalten, dürften grundsätzlich zu erfassen sein. Aber muss ein Unternehmen auch die Adresse des Postboten vorhalten?

Wie ist es bei fremdem Reinigungspersonal, das sich außerhalb der Dienstzeiten im Betrieb aufhält oder wie ist es beim Wachpersonal? Für diesen Personenkreis wird zumindest kein Begegnungsraum eröffnet, es sei denn man trifft die Reinigungskraft im Büro doch an, weil sich deren Dienst mit dem des üblichen Personals überschneidet.

Das von der Reinigungskraft auf die Tastatur genieste Virus jedenfalls überlebt aber bis zum Dienstbeginn. Dazu muss man seinem Träger nicht begegnen.

Erfassungspflicht für Unternehmen braucht Einschränkungen

Damit die Erfassungspflicht für Unternehmen nicht uferlos wird, und man als Unternehmer nicht die Adresse des Postboten speichern muss, bei dem nur ein kurzer Kontakt stattfindet, ist eine pragmatische Einschränkung wichtig. Vorschlag: Da pandemierelevante Begegnungen nach epidemiologischen Erkenntnissen einen Abstand von unter 1,5 Metern und eine Dauer von über 15 Minuten erfordern, sollte die Erfassungspflicht erst bei solchen Kontakten einsetzen. Die Formel lautet also auch hier: "Weniger als 1,5 und mehr als 15."

Bei der Auslegung und Anwendung des ständig aktualisierten Pandemierechts stehen wir am Anfang und müssen lernen, damit umzugehen. Der Fall Tönnies macht die fatalen Auswirkungen von Fehlern bei der Umsetzung des Pandemierechts deutlich. Er sollte aber auch jedem Unternehmer vor Augen führen, dass auch ihn zusätzliche Pflichten treffen.

Der Autor ist Mitherausgeber des aktuell erschienen Kommentars Schwartmann/Pabst zum Landesdatenschutzgesetz NRW.

Mehr Digitalthemen finden Sie hier

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.