Zu den Einschränkungen, die das Leben in der Pandemie fordert, gehört die Registrierung in Hotels und Gaststätten. Es ist wichtig, Kontakte im Falle einer möglichen Ansteckung nachzuverfolgen. Deshalb schreibt das Pandemierecht die Erfassung von Kontaktdaten wie Name, Anschrift und Telefonnummer vor. Wie erhebt man die Daten am besten?

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht von Rolf Schwartmann dar. Informieren Sie sich, wie unsere Redaktion mit Meinungen in Texten umgeht.

Vielen ist es nicht geheuer, möglicherweise schlecht desinfizierte Stifte und Papierbögen zu nutzen. Bleiben im Restaurant die Bögen für andere einsehbar auf den Tischen liegen, ist das ebenso ein Datenschutzverstoß, wie das ungesicherte Ablegen der Listen und das zu lange Aufbewahren der Daten. Die Organisation der Vorgänge besteht aus erfassen, weglegen, speichern und pünktlichem Löschen der Daten nach vier Wochen.

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Zunehmend bieten Anbieter an, diesen Vorgang per QR-Code oder WLAN-Login durch den Gast zu übernehmen. Sie versprechen Datenschutz. Die Daten werden an Anbieter geliefert und in deren Systemen verwaltet und können dort auch vom Gesundheitsamt angefordert werden.

Rechtslage ein Problem

Ein Problem ist, dass sich die Rechtslage nicht nur in allen Bundesländern unterscheidet, sondern sich zudem häufig ändert. Das aktuelle Pandemierecht in NRW etwa lässt ausdrücklich auch die digitale Erfassung zu, wenn sie datenschutzkonform ist und auf Wunsch alternativ eine Papierlösung angeboten wird. Die Datenschutzbehörden der Bundesländer bieten häufig Hinweise an, die Gastronomen dort prüfen sollten. Auch der bundesweit arbeitende Gaststättenverband DEHOGA verweist wegen der uneinheitlichen Rechtslage auf die Angebote seiner Untergliederungen in den Ländern.

Gebrauch der Daten fragwürdig

Wer einen digitalen Erfassungsdienst als Gastronom nutzt, schaltet für die Bearbeitung von Personendaten und später gegebenenfalls für die Übermittlung von Gesundheitsdaten einen Auftragsverarbeiter ein, mit dem er eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung schließen muss und dessen Prozesse er kennen und prüfen können muss. Das ist datenschutzrechtlich aufwändig, sodass die Zettelwirtschaft möglicherwiese besser beherrschbar ist. Zudem wird die für Datenschützer wichtige Vorgabe der dezentralen Datenspeicherung geschwächt, wenn bei App-Anbietern Datenpools entstehen.

Wichtig ist bei Einsatz einen Erfassungsdienstes auch, dass die zu Zwecken der Pandemiebekämpfung erhobenen Daten, nicht einfach zu anderen Zwecken, etwa Werbezwecken genutzt werden. Hier kann es massiven Ärger mit dem Datenschutz geben.

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