Verstorbene haben streng betrachtet keine Rechte mehr. Dennoch muss man sich über den Tod hinaus um das Ansehen des Menschen kümmern. Dafür will ein Gesetzesentwurf sorgen, der am 5. Mai 2020 im Bundestag beraten wurde. Er macht das Anfertigen und Verbreiten von Fotos verstorbener Menschen strafbar, die Gaffer etwa bei Unfällen pietätlos anfertigen und im Netz verbreiten.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht von Rolf Schwartmann dar. Informieren Sie sich, wie unsere Redaktion mit Meinungen in Texten umgeht.

Es geht dem Gesetzgeber nicht nur um den postmortalen Ehrschutz vor grob anstößigen Fotos, sondern auch darum, sensationslustigen Gaffern Einhalt zu gebieten, die häufig Rettungskräfte an der Arbeit hindern.

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Man muss sich aber nicht nur um den Ehrschutz, sondern auch um den Datenschutz Verstorbener kümmern. Forscher gehen davon aus, dass es bis zum Ende des Jahrhunderts mehr als 1,4 Milliarden Onlineprofile verstorbener Menschen geben wird. Sie lassen nicht nur Rückschlüsse auf das Konsumverhalten vergleichbarer lebender Menschen zu. Man kann auch Höchstpersönliches über lebende Menschen darin lesen, denkt man an Inhalte einer Chatgruppe anonymer Alkoholiker.

Online-Erbe: Den digitalen Nachlass zu Lebzeiten regeln

Nach mir die Sintflut in Form der Digitalisierung ist die einfachste Lösung. Für alle, die ihren persönlichen Achtungsanspruch und ihre Datensouveränität mit ins Jenseits nehmen möchten, ist das aber nicht der Königsweg. Um seine digitale Totenruhe und den digitalen Nachlass sollte man sich also zu Lebzeiten ebenso kümmern, wie um den körperlichen Nachlass. Angebote im Netz, die bei der Regelung des digitalen Nachlasses helfen, sind ebenso sinnvoll wie Bestattungsinstitute. Wer erste Hinweise sucht, findet sie bei www.machts-gut.de, einem Angebot der Verbraucherzentrale.

Aber auch der Staat soll sich um den digitalen Nachlass kümmern. Das hat Datenethikkommission (DEK) der Bundesregierung empfohlen. Die vom Bundesgerichtshof vorgegebene Lösung, wonach man ein Onlineprofil erben kann, wie ein Tagebuch bringt zwar Rechtssicherheit und entzieht sie dem Nutzungsrecht der Anbieter. Sie greift aber zu kurz, weil ein Tagebuch ein punktueller Spiegel der menschlichen Seele ist, während ein Onlineprofil oft ein umfassender ist, der auch Dritte intensiv einbezieht. Es ist eher so, als würde man den Erben einen Mitschnitt aller Telefongespräche des Verstorbenen verfügbar machen. Das ist ethisch bedenklich.

Gesetzgeber soll postmortalen Datenschutz

Deswegen hat die DEK dem Gesetzgeber empfohlen, den postmortalen Datenschutz zu regeln. Angehörige sollten Betroffenenrechte der Verstorbenen – etwa auf Löschung von Daten oder Korrektur unrichtiger Daten – nach deren Tod geltend machen können. Ebenso müsste der Staat sicherstellen, dass Verfügungen des Verstorbenen zu Lebzeiten nach dem Tod zu respektieren sind.

Eine solche Verfügung ist für die DEK auch stillschweigend möglich, indem der Verstorbene vor dem Tod eine "Life Story" bewusst öffentlich macht, die nach man nach dem Tod offensichtlich noch im Netz sehen soll. Diese Veröffentlichung müsste auch dann noch online bleiben, wenn die Erben das nicht wünschen.

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