Am Morgen des 10. März 2025 staunten Autofahrer auf der A71 zwischen Zella-Mehlis und Oberhof nicht schlecht: Mitten auf der linken Spur tuckerte ein großer, gelber Bagger mit gerade einmal 20 km/h über die Autobahn.

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Eine ungewöhnliche und nicht ungefährliche Situation, die schnell die Polizei und Feuerwehr auf den Plan rief. Die Autobahnpolizei Süd rückte gemeinsam mit der Tunnelfeuerwehr Suhl aus und konnten kurz vor der Anschlussstelle Oberhof den Bagger stoppen. Anschließend wurde er sicher von der Autobahn gelotst. Der 26-jährige Fahrer hatte bereits den Tunnel Hochwald passiert – mit der gleichen extrem langsamen und gefährlichen Geschwindigkeit.

Der Baggerfahrer erklärte, dass er einfach seinem Navigationssystem gefolgt sei und erst zu spät bemerkte, dass er sich auf einer Autobahn befand. Ein Alkohol- und Drogentest brachte keine Auffälligkeiten zutage.

Was bedeutet das für den Bagger-Fahrer?

Auf deutschen Autobahnen sind nur Fahrzeuge erlaubt, die mindestens 60 km/h fahren können. Ein Bagger, der nur 20 km/h erreicht, fällt nicht in diese Kategorie – das Fahren auf der Autobahn war also nicht zulässig. Die Polizei prüft nun ausführlicher, wie es zu dieser kuriosen Irrfahrt kommen konnte und welche Konsequenzen der Vorfall für den Fahrer haben wird. Trotz der potenziellen Gefahr ging die kuriose Fahrt ohne Unfall zu Ende.

In Deutschland gibt es keine allgemeine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen, es sei denn, sie wird durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Verkehrszeichen 275) vorgeschrieben. Allerdings dürfen nur Fahrzeuge die Autobahn nutzen, deren Bauart eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h ermöglicht.

Kleines Bußgeld für langsame Autos

Wer mit einem Fahrzeug, das weniger als 60 km/h fährt, ohne triftigen Grund eine Autobahn befährt und dabei den Verkehrsfluss behindert, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen. Ein solcher Grund kann beispielsweise schlechte Sichtverhältnisse oder eine schwere Ladung sein, die eine reduzierte Geschwindigkeit erforderlich machen.

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Zu beachten ist, dass das Fahren mit einem Fahrzeug, das die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht, als Verstoß gegen § 18 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gewertet werden kann. Dies wird jedoch nicht unmittelbar mit einem Bußgeld geahndet, sondern vielmehr danach beurteilt, ob eine Behinderung des Verkehrs vorliegt.  © auto motor und sport