• Mit einem eigenen Auto ist man automatisch in der Steuerpflicht.
  • Wer seine Kfz-Steuer nicht fristgerecht bezahlt, dem drohen nicht nur eine Mahngebühr und eine Zwangsvollstreckung.
  • Im schlimmsten Fall kann es auch zur Stilllegung des Fahrzeugs führen.

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Seit einigen Jahren treibt der Zoll die Kfz-Steuer der deutschen Fahrzeughalter ein. Fahrzeughalter erhalten in diesem Zug vor Abbuchung auch den Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Wer ein Auto auf sich zulässt, gerät somit automatisch in die Steuerpflicht, denn die Zulassung eines Fahrzeugs ist direkt an die Erteilung einer Einzugsermächtigung gekoppelt. Ohne diese kann das Kfz in der Regel nicht zugelassen werden.

Kfz-Steuer: Keine Zulassung ohne Einzugsermächtigung

Der Fahrzeughalter hinterlegt bei der Kfz-Zulassungsstelle seine Kontodaten und stimmt einem SEPA-Lastschriftmandat zu, also einer automatischen Abbuchung der Kfz-Steuer. Die Steuerpflicht gilt im Anschluss so lange, wie das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, und ist jeweils jährlich zu entrichten. Ist ein Fahrzeug über einen kürzen Zeitraum angemeldet, wird die Kfz-Steuer anteilig berechnet. Bei der Abmeldung eines Fahrzeugs erlischt die Einzugsermächtigung automatisch.

Was passiert, wenn das Konto nicht gedeckt ist?

Probleme in Bezug auf die Kfz-Steuer können dann auftreten, wenn das hinterlegte Konto nicht gedeckt ist, sich also zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht ausreichend Geld auf dem Konto befindet. In diesem Fall erhält der Fahrzeughalter zunächst einen Mahnbescheid vom Zoll. Wird die Kfz-Steuer dann immer noch nicht überwiesen oder ist nach wie vor nicht überwiesen worden, wird für gewöhnlich eine weitere Mahnung rausgeschickt. Kommt der Fahrzeughalter einer erneuten Aufforderung auch dann nicht nach, benachrichtigt der Zoll die Kfz-Zulassungsstelle. Diese wiederum schaltet im Anschluss das Ordnungsamt ein.

Was macht das Ordnungsamt?

Ist das Ordnungsamt eingeschaltet, schickt dieses an den Fahrzeughalter eine Benachrichtigung, in der mit der Stilllegung des Fahrzeugs gedroht wird. Denn wer nicht zahlt, der darf auch kein angemeldetes Fahrzeug besitzen. Kommt es zum Ernstfall, rücken die Beamten des Ordnungsamts aus und entfernen vom Fahrzeug die gültigen Plaketten - dieser Vorgang wird als Entstempeln der Kennzeichen bezeichnet. Das Fahrzeug ist dann nicht mehr für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen. In den meisten Fällen versuchen die Ordnungsbeamten aber zuvor den Halter noch einmal persönlich anzutreffen.

Ist das Fahrzeug erst einmal zwangsstillgelegt, muss der Halter vor einer erneuten Zulassung zunächst seine Steuerschuld begleichen.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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