Brandenburg - Ausnahmen von Fahrverboten gibt es nur bei besonderer Härte. Etwa, wenn die Strafe existenzgefährdend wäre, den Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder bei der Pflege Angehöriger bedeuten würde.
Für solche Ausnahmen gelten strenge Voraussetzungen. Nicht ausreichend dafür etwa ist, wenn jemand bis dato unauffällig im Straßenverkehr geblieben ist. Auch berufliche oder familiäre Belastungen allein rechtfertigten ebenfalls keine Ausnahme. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 2 ORbs 107/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, auf die die Arbeitsgemeinschaft (AG) Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall war ein Mann außerhalb einer geschlossenen Ortschaft viel zu schnell gefahren. Eine Messung ergab eine Übertretung von 47 km/h. Darauf folge eine Geldbuße von 320 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Raser ist mit Einspruch gegen Fahrverbot zunächst erfolgreich
Insbesondere gegen das Fahrverbot legte der Mann Einspruch ein und hatte damit vor dem Amtsgericht zunächst Erfolg. Denn das entschied, die Geldbuße auf 640 Euro zu erhöhen, auf das Fahrverbot aufgrund einer besonderen Härte zu verzichten. So hatte der Betroffene vorgetragen, aus einem Augenblicksversagen heraus das Schild mit dem Tempolimit übersehen zu haben.
Außerdem sei er als Kundenberater im Außendienst beruflich aufs Auto angewiesen. Öffentliche Verkehrsmittel stellten in seinen Augen keine Alternative dar, da er dem Beruf in einer ländlichen Region nachgeht. Zudem führte er familiäre Verpflichtungen an: So müsse er etwa täglich die Kinder zur Schule bringen.
Doch dann hebt das Oberlandesgericht das Urteil wieder auf
Doch das OLG Brandenburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts nach einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf. Es sah die gesetzlichen Anforderungen als nicht erfüllt an, die ein Absehen vom Fahrverbot hätten bewirken können. Ganz klar nicht ausreichend dafür sei, dass der Mann bis dato im Straßenverkehr nicht auffällig war.
Auch berufliche oder familiäre Belastungen allein ließ das OLG nicht gelten: Ein Fahrverbot könne nur in Ausnahmen entfallen - etwa wenn eine außergewöhnliche Härte vorliege, die über die gewöhnlichen Nachteile eines Fahrverbots hinausgehe.
Als Beispiele für Härtefälle nennt der DAV etwa eine Existenzgefährdung, den Verlust des Arbeitsplatzes, die Beeinträchtigung der Gesundheit oder die Pflege Angehöriger.
Nur ein Monat Fahrverbot könne dagegen im Einzelfall auch mit dem Verweis auf die berufliche Tätigkeit nicht für eine Ausnahme ausreichen. Denn dieser Zeitraum könne etwa auch mit Urlaub oder vorübergehenden Tätigkeiten im Innendienst überbrückt werden, so der DAV weiter. Es müsse konkret aufgezeigt werden, dass auch bei einem zeitweiligen Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes droht. © Deutsche Presse-Agentur
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