Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) kostet zum Beispiel das Warmlaufen lassen des Autos 80 Euro. Das gilt im Geltungsbereich der StVO (§ 30 Abs. 1 StVO). Allerdings können die Fahrer auch auf Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes bestraft werden. Auf einem Privatgrundstück oder bei einem nicht genehmigungspflichtigen Fahrzeug greift dieses Gesetz. Die Höhe der Strafe ist Ländersache. Theoretisch wäre im Stadtstaat Berlin eine Strafe in Höhe von 50.000 Euro möglich. In Nordrhein-Westfalen kostet es zwischen 1.000 und 5.000 Euro.
Guckloch kostet 10 Euro
Die weiteren Wintervergehen schlagen mit nicht ganz so hohen Verwarngeldern zu Buche. Wer nur ein Guckloch in der vereisten Windschutzscheibe freikratzt, zahlt 10 Euro. Schließlich schreibt die StVO im § 23 vor, dass die Sicht des Fahrers in keiner Weise behindert werden darf. Entsprechend müssen alle Scheiben von Schnee oder Eis befreit werden. Das gilt auch für die Seitenspiegel, die Scheinwerfer und die Blinker. Wer mit vereisten Scheiben einen Unfall baut, riskiert auch versicherungstechnische Probleme. Es droht in der Regel eine Mithaftung, die Kaskoversicherung kann die Leistungen entsprechend kürzen.
Übrigens, die Schneelast auf dem Autodach kosten 25 Euro und ein durch Schnee oder Eis nicht erkennbares Kennzeichen schlägt mit fünf Euro zu Buche.
Schlechte Sicht und zu schnell: Das wird teuer
Auch Sichtbehinderungen durch Schneefall oder Nebel kann schnell zu einem Bußgeld führen. Sind Sie bei einer Sichtweite von unter 50 Metern mit 20 km/h zu schnell, kostet das 80 Euro. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg gutgeschrieben. Diese Strafmaß gilt für Vergehen innerorts und außerorts. Wer zwischen 31 und 40 km/h bei solchen Witterungsverhältnissen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 260 Euro und geht einen Monat zu Fuß. Zwei Punkte kommen ebenfalls hinzu. Außerorts wird diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit 200 Euro und einem Punkt bestraft. © auto motor und sport
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