Wenn das eigene Auto abgeschleppt wird, dann ist der Frust meistens groß. Doch nicht immer ist das Abschleppen gerechtfertigt. Und auch die Abschleppkosten können unter Umständen überzogen sein oder dürften gar nicht in Rechnung gestellt werden. Um diese Fallstricke zu umgehen, sollten Sie Ihre Rechte in puncto Abschleppen kennen.

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Welche Rechte und Pflichten Sie beim Abschleppen im Ernstfall haben, hat der ADAC anhand verschiedener Beispiele zusammengetragen. Selbst eine Abschleppmaßnahme durch die Polizei muss nicht automatisch berechtigt sein.

Berechtigtes polizeiliches Abschleppen wegen Falschparkens

Haben Sie Ihr Auto verbotswidrig abgestellt, also zum Beispiel im absoluten Halteverbot geparkt? Dann darf die Polizei Ihr Fahrzeug abschleppen lassen. Die Abschleppkosten muss der Fahrer tragen. Lässt sich dieser nicht ermitteln, dann zahlt am Ende der Fahrzeughalter. Trifft der Falschparker vor dem Abschleppwagen ein, so zahlt er die Leerfahrt.

Die genaue Höhe der anfallenden Kosten lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen: Die Preise der beauftragen Abschleppunternehmen variieren mitunter deutlich, nicht zuletzt abhängig von Wochentag und Tageszeit. Und auch die Verwaltungsgebühren fallen je nach zuständiger Gemeinde unterschiedlich aus. In Verbindung mit der beim Verkehrsverstoß fälligen Geldbuße kann das für stark schwankende Gesamtkosten von etwa 100 Euro bis hin zu mehreren Hundert Euro sorgen.

Unberechtigtes Abschleppen durch die Polizei

Allerdings ist nicht jede polizeiliche Abschleppmaßnahme gerechtfertigt. Die Polizei muss nämlich sowohl den Grundsatz der Notwendigkeit als auch den Grundsatz zur Verhältnismäßigkeit beachten: Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf nur so weit wie unbedingt nötig weggezogen werden.

Demnach kann es ausreichen, das falsch geparkte Auto an einen geeigneten Platz in der Nähe zu versetzen, anstatt es zu einer behördlichen Verwahrungsstelle oder dem Betriebshof des Abschleppunternehmens zu bringen. Fraglich ist, ob Sie ein mögliches Fehlverhalten seitens der Beamten glaubhaft machen oder gar stichhaltig beweisen können.

Gerechtfertigtes Abschleppen von privaten Flächen

Zunehmend häufig kommt es zu Fällen, in denen spezielle Firmen privat betriebene Parkplätze überwachen und unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge gezielt abschleppen lassen. Das ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn Sie Ihr Auto auf einem Supermarktparkplatz parken, ohne selbst Kunde zu sein. Und auch wenn Sie die für den Parkplatz ausgeschilderte maximale Parkdauer überschreiten, droht Ihr Auto abgeschleppt zu werden. Der Grundstücksbesitzer hat nämlich ein erkennbares Interesse, auf seinem Parkplatz die vorhandenen Parkplätze für seine Kunden freizuhalten.

Wie beim polizeilichen Abschleppen trägt also entweder der Fahrer oder in letzter Konsequenz der Halter des Fahrzeugs die Abschleppkosten. Behördliche Verwaltungsgebühren oder eine Geldbuße werden hingegen nicht fällig.

Ungerechtfertigtes Abschleppen von Privatgrund

Das Abschleppen von privat betriebenen Parkplätzen kann auch ungerechtfertigt sein. Schleppt man Ihr Fahrzeug beispielsweise nachts von einem leeren Parkplatz ab, dann kann eine solche Maßnahme unverhältnismäßig sein. In solch einem Fall sollten Sie in Betracht ziehen, gegen etwaige Kostenforderungen vorzugehen.

Gibt es auf dem betreffenden Parkplatz gar keine Schilder, die das Abschleppen bei unberechtigtem Parken androhen, dann haben Sie ebenfalls Chancen, die Abschleppkosten zu vermeiden.

Abzocke beim Abschleppen erkennen und verhindern

Gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von privat betriebenen Parkplätzen gibt es jedoch mitunter zweifelhafte Forderungen, die Sie mithilfe eines Rechtsanwaltes unter Umständen abwenden können. Ein Beispiel ist es, dem Falschparker die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und für die Beweissicherung in Rechnung zu stellen. Pauschalen für die Einschaltung eines Parkwächters oder Ermittlungs- und Mahnkosten können ebenfalls unzulässig oder überhöht sein. Manchmal kommt es sogar vor, dass der Grundstücksberechtigte des Parkplatzes die Parkraumüberwachungsfirma gar nicht beauftragt hat. Lassen Sie sich einen Nachweis zeigen.

Wenn der Abschleppdienst Ihnen ohne vorherige Zahlung der Abschleppkosten nicht den Standort Ihres Fahrzeugs nennen will, dann sollten Sie die Polizei rufen oder zumindest damit drohen. Weisen Sie zudem darauf hin, dass Sie einen Anwalt einschalten werden. Stellt sich Ihr Gegenüber stur, dann verlangen Sie eine detaillierte Rechnung und lassen sich quittieren, dass Sie nur unter Vorbehalt zahlen.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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