Potsdam (dpa/tmn) - Bei der Insolvenz eines Reiseveranstalters wenden sich Kunden, die ihren Urlaub gebucht haben, am besten direkt an den Aussteller des Reisesicherungsscheins. Dabei handele es sich in der Regel um eine Versicherung, erklärt Andreas Baumgart von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Die Reiseveranstalter sind dazu verpflichtet, ihren Kunden einen Reisesicherungsschein auszustellen. Dieser schützt den Urlauber im Fall einer Insolvenz. Der Kunde erhält bereits geleistete Zahlungen für die gebuchte Reise zurück. Geld wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht, so Baumgart.
Wichtig ist: Geld zurück von der Versicherung gibt es erst, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erklärt der Verbraucherschützer. "Ansonsten bleiben die vertraglichen Pflichten bestehen." Das heißt, der Kunde kann die Reise nicht einfach kostenlos absagen, wenn der Veranstalter lediglich von der Insolvenz bedroht ist. Und der Veranstalter muss die Reise noch wie gebucht durchführen. Baumgart empfiehlt, bei Gerüchten über eine Insolvenz den Veranstalter anzurufen und sich zu erkundigen, was mit Anzahlung und Reise geschieht.
Kürzlich haben der Reiseveranstalter V.Ö. Travel und der Fluganbieter Öger Turk Tur Insolvenz angemeldet. © dpa
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