Köln (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter darf keine pauschale Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises verlangen, wenn ein Urlauber seine Reise nicht antritt. Denn das Unternehmen muss belegen, dass die Pauschale sich am tatsächlich entstandenen Schaden für das Unternehmen orientiert.

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Dazu hat das Landgericht Köln ein Urteil gefällt. Ein Unternehmen verlangte für Pauschalurlaube, Flüge, Hotels, Mietwagen und Rundreisen generell 90 Prozent Stornogebühren bei Nichterscheinen des Kunden. Für Kreuzfahrten waren es sogar 100 Prozent. Der Veranstalter konnte nach Ansicht des Gerichts (Az.: 26 O 196/14) aber nicht belegen, warum für ganz unterschiedliche Reisearten die gleiche Pauschale anfällt.

Und er konnte nicht erklären, warum die Gebühr einen Tag vor Reisebeginn noch bei nur 75 Prozent liege. Ein Hotelzimmer oder ein Mietwagen lasse sich schließlich auch dann noch anderweitig anbieten, wenn der Gast nicht erscheine.  © dpa

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