Leipzig (dpa/tmn) - Bei einer Insolvenz des Veranstalters sind Pauschalurlauber über den sogenannten Reisesicherungsschein abgesichert. Deshalb sollten sie auch nicht zahlen, bis sie diesen Nachweis haben, rät Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Der Reisesicherungsschein liegt in der Regel den Reiseunterlagen bei. Tritt nun tatsächlich der Insolvenz-Fall ein, wenden sich Betroffene direkt an den Versicherer. "Ich sollte die Aufwendungen dokumentieren", erklärt die Verbraucherschützerin. Das heißt, man reicht dem Versicherer etwa Quittungen über schon gezahlte Leistungen ein - wie auch bei anderen Versicherungen üblich.
So abgesichert sind Reisende auch, wenn sie den Pauschalurlaub über einen Reisevermittler gebucht haben. Problematisch wird es aber, wenn sie nur einen Flug oder nur ein Hotel gebucht haben: Dann besteht der Verbraucherzentrale Brandenburg zufolge keine Insolvenzabsicherungspflicht.
Aktuell hatte das Internetunternehmen Unister Holding GmbH einen Insolvenzantrag gestellt, nun hat auch das Tochterunternehmen Urlaubstours GmbH Insolvenz angemeldet, ein Reiseveranstalter. Bereits gebuchte Reisen seien über eine Versicherung abgesichert und würden durchgeführt, teilte der vorläufige Unister-Insolvenzverwalter Lucas Flöther mit. Neue Buchungen würden hingegen vorerst nicht entgegengenommen. © dpa
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