Dieses Jahr solltest du beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung besonders wachsam sein. Der Grund: Einige der altbekannten Formulare wurden neu aufgesetzt oder sogar aufgeteilt.
Jahr für Jahr wird sie bei vielen Menschen in Deutschland fällig: die Steuererklärung. Und obwohl sich das Grundprozedere nicht verändert, variieren die Formulare doch. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung in Eigenregie macht, hat bis zum 2. September Zeit, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen und die Erklärung abzugeben.
Was sich bei der Steuererklärung für 2023 ändert
Das sind die wichtigsten Änderungen bei den Vordrucken für das Veranlagungsjahr 2023:
- Anlagen Kind/Vorsorgeaufwand/Energetische Maßnahmen: Laut Bund der Steuerzahler sind einige Formulare länger und umfangreicher geworden – insbesondere betroffen sind die drei genannten Anlagen.
- Anlage N-Doppelte Haushaltsführung: Wer aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt, hat die Aufwendungen dafür bislang in der Anlage N – für Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit und deren Werbungskosten – angegeben. Jetzt gibt es dafür eine eigene Anlage, die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
- Anlagen V-FeWo/V-Sonstige: In der Anlage V wurden bislang sämtliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 werden die Einkünfte von Ferienwohnungen oder Kurzzeit-Vermietungen von Wohnraum – zum Beispiel während der Urlaubszeit – separat angegeben: in der Anlage V-FeWo. Aus Vereinfachungsgründen werden Einkünfte von bis zu 520 Euro laut Bund der Steuerzahler nicht versteuert. Allerdings ist das eine Bagatellgrenze, kein Freibetrag. Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, etwa Parkflächen oder Rechte, werden jetzt in der Anlage V-Sonstige eingetragen.
- Anlage SO: Du handelst mit virtuellen Währungen wie Bitcoin oder Token? Dann musst du die Geschäfte in der Anlage SO bei den sonstigen Einkünften angeben. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof Kryptowährungen als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter eingestuft hat, deren Gewinne bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerpflichtig sind. Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate, können etwaige Gewinne steuerfrei mitgenommen werden.
Weitere Neuerungen
Für die Einkommenssteuererklärung 2023 hat das Bundesfinanzministerium – wie bereits für 2022 – einige Änderungen vorgenommen. Für die Planung der eigenen Finanzen kann es sich lohnen, schon jetzt einen Blick darauf zu werfen. Davon betroffen ist etwa die Freigrenze für den Solidaritätsbeitrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten) sowie die Geltendmachung von Homeoffice-Tagen.
Einen Überblick der Neuerungen gibt es hier: © UTOPIA
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