Weil sie schwanger war, suchte eine Frau eine andere Reiterin für ihr Pferd. Bei einem Ausritt wurde diese dann abgeworfen, brach sich den Arm. Das Urteil vom Landgericht Koblenz: Die verletzte Reiterin hat Anspruch auf Schadensersatz.

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Was tun, wenn man als Reiter fürs eigene Pferd ausfällt? Vor dieser Frage stand auch eine Frau aus Koblenz als sie schwanger wurde. Wer sollte ihre damals dreijährige Mèrens-Stute reiten? Die Idee: Ein Mädchen und deren Mutter aus dem Stall. So weit, so alltäglich. Doch dann passierte es: Bei einem Ausritt wollte die Mutter antraben. Die Stute nahm den Kopf zwischen die Beine, buckelte, warf sie ab. Die Frau brach sich den Arm, lag neun Tage lang im Krankenhaus.

Danach wollte ihre Versicherung, die alle Kosten übernommen hatte, das Geld von der Pferdehalterin zurück. Davon wollte diese nichts wissen und so landete der Fall vor dem Landgericht Koblenz. Das musste nun gleich in mehreren Punkten Klarheit in die Sache bringen.

Wer durfte die Stute reiten?

Denn die Halterin gab an, dass sie ihr Pferd lediglich der Tochter zur Verfügung gestellt hatte. "Davon, dass auch die Geschädigte das Pferd reiten würde, habe sie keinerlei Kenntnis gehabt", heißt es in dem Urteil (AZ: 3 O 134/19). Dagegen sagt die Mutter, dass es sehr wohl abgesprochen gewesen sei — und sie sogar den Schlüssel bekommen habe, um an Sattel und Trense der Stute zu kommen. Die Richter glaubten hier der Mutter und ihrer Tochter, die beide als Zeugen aussagten.

Dazu stellte die Richterin fest, dass der Sturz zur spezifischen Tiergefahr gehöre. "Der Begriff der Tiergefahr ist weit auszulegen und umfasst jedes unberechenbare aber auch instinktgemäße selbstständige Verhalten des Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter", so das Urteil. Anders sähe es aus, wenn das Pferd dem Willen des Menschen folge. Wenn also zum Beispiel jemand mit einem Pferd springt und am Hindernis stürzt. In so einem Fall wäre die Halterin nicht haftbar zu machen.

Reiterin konnte "nicht mehr einwirken"

Doch in diesem Fall hat das Pferd nicht "wie von der Geschädigten erwartet und beabsichtigt reagiert, denn es ist nicht losgetrabt, sondern es explodierte, es hat den Kopf zwischen die Beine genommen und plötzlich und unvermittelt und ohne äußeren Anlass mehrfach gebuckelt. Dadurch wurden der Geschädigten die Zügel aus der Hand gerissen, sodass sie keine Lenkung mehr hatte und auf das Pferd nicht mehr einwirken konnte", betonte die Richterin. "Das Tier hat mithin selbstgesteuert gehandelt und die von dem Tier ausgehende Schädigung resultierte nicht aus einem durch einen Menschen gesteuerten Verhalten."

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Deshalb muss die Halterin für ihr Pferd haften. Und das heißt: Sie muss die Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 Euro übernehmen. Dazu wird sie verpflichtet, alle weiteren Kosten, die durch den Sturz zukünftig noch entstehen, zu ersetzen.  © Pferde.de

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