- Kaum ist Halloween vorbei, schon wird vielerorts die Weihnachtsdeko hervorgeholt.
- Dann erstrahlen Fenster, Türen, Balkon und Hausfassaden in festlichem Glanz.
- Doch erlaubt ist längst nicht alles - das müssen Sie beachten.
Weihnachten rückt immer näher. Spätestens vor dem 1. Advent kramen viele ihre Festtagsdeko hervor und schmücken ihre Wohnung oder ihr Haus mit Lichterketten, Adventsgestecken, blinkenden Rentieren oder leuchtenden Weihnachtsmännern.
Können Mieter sich bei der Weihnachtsdekoration in ihren vier Wänden frei entfalten, gibt es für den festlichen Schmuck draußen die ein oder andere Grenze. Denn Nachbarn müssen es zum Beispiel nicht hinnehmen, dass sie von grell blinkenden Lichtspielen um den Schlaf gebracht werden.
Treppenhaus von sperrigen Dekorationen frei halten
Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus zählt zu den Gemeinschaftsräumen. Was dem einen Mieter gefällt, kann den anderen stören. "Es sind also Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme geboten", sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main.
Generell sollten Mieterinnen und Mieter das Treppenhaus von sperrigen Dekorationen, etwa einem Tannenbaum, frei halten. "Sie könnten im schlimmsten Fall Fluchtwege versperren", erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.
Auch Duftkerzen oder Räuchermännchen sollten Mieter lieber nicht ins Treppenhaus stellen, rät Wagner. Sie könnten die Nachbarn über Gebühr stören. Übliche Dekoration wie etwa ein Kranz an der Haustür, sei aber erlaubt. "Den müssen auch Weihnachtsmuffel dulden", so Wagner.
Hausfassade darf nicht beschädigt werden
Die Hausfassade ist nicht unmittelbarer Bestandteil der Mietsache. "Ein Recht zur Mitbenutzung der Hausfassade besteht daher regelmäßig nicht", erklärt Rolf Janßen.
Daher sollte ein Mieter oder eine Mieterin sowohl den Vermieter oder die Vermieterin als auch die anderen Hausbewohner fragen, ob es gestattet ist, Weihnachtsdeko wie etwa einen kraxelnden Weihnachtsmann an der Hausfassade anzubringen.
Wichtiger Punkt: "Auch wäre hierbei zu beachten, dass keine Beschädigungen an der Fassade, etwa durch Dübellöcher, entstehen", sagt Janßen. Denn für diese Beschädigungen müssten Mieter im Zweifel selbst aufkommen.
Dekorationen am Balkon müssen sicher befestigt sein
Den Innenraum ihres Balkons können Mieterinnen und Mieter ohne weiteres mit einer Lichterkette behängen. "Dies gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung", stellt Julia Wagner klar.
Erst wenn die Beleuchtung zu starke Auswirkungen auf die Nachbarn hat, können Mieterinnen und Mieter - und auch jeder Eigentümer, jede Eigentümerin - gezwungen sein, diese abzumontieren, zu dimmen oder ab einer bestimmten Uhrzeit abzustellen.
"Das hängt regelmäßig davon ab, wie stark der Rest der Umgebung geschmückt und beleuchtet ist, sich die Dekoration also einpasst", so Wagner. Von Dekorationen, die sich außerhalb der Wohnung etwa am Balkon befinden, darf keine Verletzungsgefahr ausgehen. Sie müssen sicher befestigt sein.
Dekorationen an Wohnungstür und Fenstern sind erlaubt
Grundsätzlich dürfen Mieterinnen und Mieter an der Wohnungstür und an den Fenstern der Wohnung Weihnachtsdeko anbringen. "Das Anbringen darf nur nicht zu Schäden an Wohnungstür beziehungsweise Fenstern führen", sagt Rolf Janßen.
Großer Spielraum innerhalb der Wohnung
Bei der Gestaltung ihrer Wohnung haben Mieterinnen und Mieter großen Spielraum. "Hierzu gehört auch das Anbringen von Weihnachtsdeko", sagt Janßen.
Das Recht des Mieters oder der Mieterin auf individuelle Gestaltungsfreiheit finde seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet. So ist etwa bei der Dekoration von Weihnachtsbäumen zu beachten, dass durch den Einsatz von Wunderkerzen eine erhöhte Brandgefahr bestehen kann.
Was immer gilt: "Sicherheit geht vor Besinnlichkeit", sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Wer mit offenem Feuer hantiert, sollte nicht zuletzt im eigenen Interesse achtsam sein. Feuerlöscher und Wassereimer sind idealerweise für solche Fälle stets griffbereit. (ff/dpa)
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