Hamm/Berlin - Makler können den Anspruch auf ihre Maklergebühr verwirken. Und zwar dann, wenn sie Käufern gegenüber wichtige Informationen zum Zustand einer Immobilie vorenthalten.

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Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 18 U 149/19) weist das Rechtsportal "anwaltsauskunft.de" hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Maklerunternehmen ein Mehrfamilienhaus vermittelt, bei dessen Besichtigung eine Wohnung nicht zugänglich gewesen war. Ausgerechnet bei dieser stellte sich nach dem Kauf heraus, dass es sich um eine vermüllte Messie-Wohnung handelt. Die Käuferin verweigerte daraufhin die Zahlung der sogenannten Courtage, das Maklerunternehmen klagte.

Nachweis ist nicht immer leicht zu erbringen

Das OLG stellte in dem Verfahren klar, dass ein Honoraranspruch aus einem Maklervertrag verwirkt ist, wenn der Makler den Kunden in grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt.

Über die Vermüllung einer Wohnung sei aufzuklären, so das Gericht. Denn Käufer erwarteten bei einem solchen Zustand neben Schäden an der Wohnung häufig auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer Räumung des Objekts. Einziges Problem: Der Immobilienkäufer muss nachweisen, dass dem Makler das bekannt war.

Die Parteien einigten sich deshalb auf die Zahlung der Hälfte der vereinbarten Provision. "Das war auch aus Käufersicht durchaus sinnvoll", sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von "anwaltauskunft.de". Denn dem Vermittler nachzuweisen, dass er die Informationen kannte, sei nicht immer einfach.

© dpa-infocom, dpa:220926-99-901820/2  © dpa

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