Lübeck - Bei einem Streit mit dem Arbeitgeber um die sogenannte Energiepreispauschale sind einem Gerichtsbeschluss zufolge Finanzgerichte zuständig. Der Anspruch, als Arbeitnehmer die Pauschale ausgezahlt zu bekommen, richte sich gegen den Staat. Somit handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, begründet das Arbeitsgericht Lübeck in seinem Beschluss (Az.: 1 Ca 1849/22), auf den der Bund-Verlag hinweist.

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Der Fall: Eine Frau hatte vor dem Arbeitsgericht ihren Arbeitgeber verklagt. Sie argumentierte dem Gericht zufolge, dass die Zahlung der Energiepreispauschale gemäß Einkommensteuergesetz ein Arbeitsverhältnis voraussetze. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Energiepreispauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer auszuzahlen. Sie sei damit Teil des Bruttolohnanspruchs.

Außerdem richte sie ihren Anspruch an den Arbeitgeber und nicht an eine Steuerbehörde. Deshalb sah sie das Arbeitsgericht als zuständig.

Anspruch richtet sich gegen den Staat

Das Arbeitsgericht in Lübeck hielt dagegen: Die Energiepauschale sei zwar an ein Arbeitsverhältnis gebunden - die rechtliche Grundlage finde sich aber nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung wieder, heißt es im Verweisungsbeschluss. Vielmehr handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Der Anspruch auf die Pauschale richte sich gegen den Staat, der diese bezahle. Der Arbeitgeber fungiere somit nur als Zahlstelle.

Weil Arbeitsgerichte für bürgerrechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig seien, wurde die Frau an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen.

Hintergrund zur Energiepreispauschale: Wegen der gestiegenen Energiepreise hatten Beschäftigte zur Entlastung im vergangenen Jahr 300 Euro zusätzlich aufs Bruttoeinkommen erhalten.  © dpa

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