Berlin - Fehlerhafte Steuererklärung abgegeben? Dann hat das auch Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung.
Wer zum Beispiel versehentlich zu hohe Einkünfte eingibt, muss automatisch mehr Steuern bezahlen. Aber können Fehler noch korrigiert werden, wenn der Steuerbescheid erst einmal erlassen ist?
Ja, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Denn laut Gesetz müssen Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind - und dem Finanzamt deshalb entscheidende Daten falsch übermittelt wurden. Doch es gibt Grenzen.
Finanzgericht folgt Einschätzung des Finanzamts
So hatte das Niedersächsische Finanzgericht in einem konkreten Fall (Az.: 9 K 203/21) über eine fehlerhafte Dateneingabe bei der Steuererklärung zu urteilen: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar, das unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, hatte für die Einkommensteuererklärung 2018 aufgrund eines Kopierfehlers versehentlich die höheren Einnahmen aus dem Steuerjahr 2017 angegeben.
Nachdem der Steuerbescheid rechtskräftig war, beantragte das Ehepaar die Korrektur des Bescheids. Das Finanzamt lehnte ab. Dem folgte das Finanzgericht und lehnte die Korrektur des Bescheids ebenfalls ab.
Übertragungsfehler rechtfertigen keine Korrektur
Schreibfehler im Sinne des Gesetzes seien insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Rechenfehler. Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung seien im Gesetzestext nicht ausdrücklich erfasst, urteilten die Richter.
Wem bei seiner Steuererklärung keine Datenübertragungsfehler, sondern Tipp- oder Rechenfehler unterlaufen sind, wodurch die Behörde höhere Steuern festgesetzt hat, der sollte auch künftig bei seinem zuständigen Finanzamt eine Berichtigung beantragen, rät Daniela Karbe-Geßler. © dpa
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