Geschenkt ist nicht gleich geschenkt. In besonderen Fällen kann eine Schenkung zurückgeholt werden.
Wie heißt es so schön: Geschenkt, ist geschenkt. Aber stimmt das wirklich? Unter bestimmten Umständen kann man eine Schenkung zurückfordern. Möglich ist das beispielsweise, wenn eine Schenkung unter grobem Undank vonstattenging, erklärt die Bremer Notarkammer. Ein solcher Undank liegt vor, wenn die beschenkte Person eine schwere Verfehlung gegen den Schenker begeht.
Bei Misshandlungen und Strafanzeigen Schenkungen zurückfordern
Gemeint sind damit in der Regel schwere körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen. Bei Ehepaaren kann unter Umständen auch der Ehebruch als grober Undank gelten. Gründet ein eben mit einem Geschäftsanteil beglückter Geschäftspartner ein Konkurrenzunternehmen, kann die Schenkung ebenfalls aufgrund groben Undanks zurückgefordert werden.
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Wenn Schenkung an Bedingung geknüpft ist
Die Möglichkeit besteht auch, wenn der Schenker seine Schenkung an eine Bedingung geknüpft hat, diese aber nicht erfüllt wird. Der Schenker kann in einem solchen Fall von der Schenkung zurücktreten.
Gleiches gilt, wenn die Schenkung an einen Zweck gebunden ist. Beide Fälle setzen aber voraus, dass die Bedingung oder der Zweck klar und nachweislich, also am besten schriftlich vereinbart ist.
Bei einer Rückforderung kann die Schenkungssteuer nachträglich entfallen. Aber Achtung: Zahlt der Beschenkte ohne nachweisliche Rückforderung freiwillig zurück, so liegt gegebenenfalls eine zweite steuerpflichtige Schenkung vor. (dpa/tmn/eee)
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