Die Sommerferien haben in fast allen Bundesländern begonnen. Urlaubsgeld ist für Mitarbeiter ein begehrter Bonus. Der Arbeitgeber hat mit der Erholungsbeihilfe noch eine weitere Möglichkeit, um Mitarbeiter zu belohnen.
In allen Bundesländern haben mittlerweile die Sommerferien begonnen. Gerade Mitarbeiter mit Kindern treten nun ihren Jahresurlaub an. Ganz egal, ob es in die Ferne geht oder man zu Hause bleibt – mehr als der normale Alltag kostet Urlaub allemal.
Für Arbeitgeber eine gute Möglichkeit, ihren Mitarbeitern mit einer kleinen Finanzspritze unter die Arme zu greifen. Das Beste daran: Wenn man es richtig macht, ist diese für den Mitarbeiter komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal besteuern.
Erholungsbeihilfe ist unabhängig vom Urlaubsgeld
Unabhängig vom eventuell bereits gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine zusätzliche Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 Euro pro Jahr zukommen lassen. Ist der Mitarbeiter verheiratet, kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten hinzu und weitere 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind.
Für eine Familie mit 2 Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 Euro. Und das für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Erholungsbeihilfe mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal lohnbesteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen aber auch für ihn nicht an.
Unser Fazit: Die steuerfreie Erholungsbeihilfe ist eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber, seine Mitarbeiter positiv zu überraschen und die Mitarbeiterbindung zu festigen. Und das mit einem vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand.
Geld muss mit Urlaub in Verbindung stehen
Einzige Bedingung: Es muss sichergestellt sein, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss daher in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Sie sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.
Tipp: Der Arbeitgeber sollte sich von seinem Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen legen. Damit kann bei einer späteren Betriebsprüfung Ärger vermieden werden.
Die Beträge für die Urlaubsbeihilfen sind Jahreshöchstbeträge. Das bedeutet, dass sie pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. Andersherum bedeutet das aber auch, dass der zulässige Maximalbetrag aufgeteilt werden kann, beispielsweise hälftig für den Sommer- und Winterurlaub.
Erholungsbeihilfe auch für Mini-Jobber möglich
Die Erholungsbeihilfe darf auch an Mini-Jobber gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die 450-Euro-Grenze findet in diesem Fall nicht statt.
Dadurch kann beispielsweise eine verheiratete Mini-Jobberin mit zwei Kindern in einem Monat 814 Euro erhalten. Sie ist damit immer noch geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt.
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