• Eine Kaution müssen Vermieter nicht als Einnahme versteuern.
  • Das wird erst fällig, wenn der Vermieter die Kaution nach dem Auszug einbehält.

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Vermieter müssen die Kaution eines Mieters zunächst nicht als Einnahme versteuern. "Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten wird, weil der Mieter beispielsweise in der Wohnung Schäden hinterlassen hat, ist die Kaution als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Um diese Frage ging es vor Kurzem beim Finanzgericht Münster. Der Vermieter gab in seiner Einkommensteuererklärung die Mieteinnahmen an, allerdings ohne die vom Mieter geleistete Kaution. Das Finanzamt sah in der Mietkaution allerdings steuerpflichtige Einnahmen. Die Finanzbeamten begründeten dies damit, dass der Mieter die Summe auf das laufende Mietkonto überwies. Außerdem sei die Kaution teilweise nach dem Auszug nicht an diese zurückgezahlt worden.

Kaution ist nur eine Sicherheit

Das Finanzgericht folgte aber der Rechnung des Klägers. Der Richter gab an, dass eine Zahlung erst dann als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln ist, wenn der Vermieter darüber verfügen kann. Das ist bei einer Kaution nicht der Fall, denn der hinterlegte Geldbetrag ist nur eine Sicherheit (Az.: 2 K 2497/17 E).

Vermieter müssen deshalb die Kaution zunächst nicht als Einnahme versteuern. Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten wird, wird sie zur Einnahme. Parallel dazu können dann aber auch die Kosten für die Schadensbeseitigung als Werbungskosten berücksichtigt werden. "Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Vermieter die Kautionszahlung auf ein separates Kautionskonto überweisen lassen", sagt Klocke. (spot/dpa)

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