Beim Stichwort "Hochzeit" denken Paare von heute meist nur an das Eine: Nein, nicht unbedingt an die Hochzeitsnacht, sondern an die Steuerersparnis. Wie stark sich das Ja-Wort wirklich auszahlt, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

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Der Irrtum, dass sich eine Heirat generell wegen der Steuervorteile lohnt, hält sich hartnäckig. Richtig ist, dass sich die Hochzeit nur bei Paaren mit deutlichen Einkommensunterschieden finanziell günstig auswirkt. Je weiter die Verdienstschere auseinander klafft, desto besser für die jungen Eheleute. Am meisten profitieren Paare, bei denen nur einer arbeitet und der andere richtig viel verdient.

Geld zurück vom Finanzamt

Das größte Hochzeitsgeschenk vom Finanzamt heißt Ehegattensplitting. Verheiratete können sich aussuchen, ob sie bei der Einkommensteuer getrennt oder gemeinsam veranlagt werden wollen. Unternehmen sie nichts, rutschen Arbeitnehmer nach der standesamtlichen Trauung automatisch in die Steuerklasse IV. Sie entspricht der Steuerklasse I für Ledige. Ohne sich zu rühren, kommt also kein Ehepaar günstiger weg als ein Paar in wilder Ehe. Alleinerziehende mit der Steuerklasse II haben nach der Hochzeit teilweise sogar weniger im Portemonnaie als vorher, weil der abzugsfähige Entlastungsbetrag von derzeit 1.308 Euro für die Kindererziehung wegfällt.

Gebrauchsanleitung für Jungvermählte

Wer die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen will, muss die Kombination aus den Steuerklassen III und V wählen, wobei derjenige mit dem geringeren Einkommen üblicherweise die Steuerklasse V nimmt. Je nachdem, wie schnell die Lohnbuchhaltung arbeitet, zahlt sich der Wechsel womöglich schon ab dem Folgemonat spürbar aus. Werden einem Ledigen mit einem Monatsverdienst von 5.000 Euro allein 2.120,12 Euro an Steuern und Sozialversicherungen abgezogen, sind es mit Steuerklasse III nur noch 1691,36 Euro - ein Unterschied von mehr als 400 Euro. Im Gegenzug muss das Paar jedoch zwingend eine Steuererklärung abgeben.

Übrigens kann man sich rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zusammen veranlagen lassen, in dem geheiratet wurde. Das ist ein Grund für die Ballung von Hochzeitsterminen zum Jahresende. Letztmalig wird es jedoch für das Jahr 2012 möglich sein, die Verluste eines selbständig arbeitenden Ehepartners mit den eigenen Einnahmen zu verrechnen. Auch die Getrenntveranlagung von Verheirateten entspricht ab 2013 exakt der von Ledigen.

Schneller zu mehr Geld kommen

Um den Schock frischgebackener Ehegatten über den enormen Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V abzumildern, gibt es seit 2010 die Option "Steuerklasse IV mit Faktor". Das Paar gibt dem Finanzamt vorab eine Einkommensschätzung. Auf dieser Grundlage wird ein Faktor ermittelt, in dem die Steuerklasse IV zum Splittingtarif, also der Kombination aus Steuerklasse III und V, berücksichtigt ist. Die daraus berechnete Ersparnis wird sofort auf beide Einkommen gleich verteilt. So bleiben kleinere Einkünfte bis ca. 900 Euro monatlich lohnsteuerfrei und damit weiterhin reizvoll für Geringverdiener.

Wie bei der Kombination aus Steuerklasse III und V muss auch beim Faktorverfahren zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden. Bei dieser Variante besteht also wie beim Splitting die Gefahr einer Nachzahlung an das Finanzamt, während in den Lohnsteuerklassen I und IV mit Erstattungen zu rechnen ist. Ändern sich die Einkommens- oder Familienverhältnisse, können Paare ihre Steuerklasse einmal jährlich ändern lassen. Stichtag für die neue Lohnsteuerkarte ist dabei der 30. November. Steht eine Entlassung bevor, lohnt sich ein Wechsel von der Steuerklasse V in die Steuerklasse IV oder II in Bezug auf das Arbeitslosengeld 1 in jedem Fall.

Bei Familienplanung künftig Steuerklasse bedenken

Wünschen sich Paare Nachwuchs, sollten sie beizeiten an die Auswirkung der Steuerklasse auf die veränderte Berechnung des Elterngeldes denken. Mit Wirkung zum 1.1.2013 wird bei Arbeitnehmern das Gehalt zur Grundlage genommen, für welches zwölf Monate vor der Geburt überwiegend die gleiche Steuerklasse galt. Das bedeutet, dass ein Wechsel in die Steuerklassen III oder IV für werdende Mütter oder Väter, die Elternzeit nehmen wollen, mindestens sieben Monate vor der Geburt eingetragen sein muss.

Heiraten macht reich(er)

Besser als Ledige sind Verheiratete auch in punkto Vorsorgeaufwendungen gestellt. Verdient nur einer (viel), sind auch die Beiträge für den Ehepartner zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung bis zu einem Höchstsatz steuerlich abzugsfähig. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Verheiratete und eingetragene Lebensgemeinschaften gegenüber ledigen Paaren ebenfalls deutlich im Vorteil. Sie genießen die höchsten Freibeträge. Seit 2009 betragen diese 500.000 Euro. Ledige können sich maximal 20.000 Euro steuerfrei schenken oder vererben. Interessant für vermögende Paare ist zudem die Abgeltungssteuer. Schon im ersten Ehejahr gilt der doppelte Steuerfreibetrag für Verheiratete, auch wenn sie sich erst am 31. Dezember "getraut" haben.

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