Kommen Mutter, Vater oder Partner ins Pflegeheim oder müssen rund um die Uhr zu Hause betreut werden, ist das oft ein Schock. Auch finanziell löst das viele Sorgen aus – von denen einige zum Glück unbegründet sind. Was Kinder und Partner von Pflegebedürftigen wissen sollten.
Es passiert nicht oft, dass ich um Worte ringe, aber beim Thema Pflege ist das so. Als meine Mutter vor einigen Jahren über Nacht zum Pflegefall wurde, stellte sich meine Welt auf den Kopf. Was folgte, war ein jahrelanges Balancieren wie auf einer schiefen Ebene: kümmern, organisieren, helfen – und alles neben den alltäglichen Verpflichtungen von Familie und Job.
Wie so viele, die in diese Situation geraten, wäre ich froh gewesen, wenn meine Eltern und ich früher darüber gesprochen hätten, was geschehen soll, wenn einer von beiden pflegebedürftig wird. Und vor allem, wenn wir dabei auch das schwierige Thema Geld offen auf den Tisch gelegt hätten. Denn ganz gleich, ob zu Hause oder im Heim: Pflege ist teuer. Nur selten können Angehörige so umfassend einspringen, dass keine externe Hilfe notwendig ist.
Dann geht es neben der emotionalen Belastung auch noch ums Geld. Die drängendsten Fragen für Kinder und Ehepartner sind oft: Muss ich einen Teil der Pflegekosten übernehmen? Muss ich dafür meine Ersparnisse einsetzen oder sogar das Eigenheim verkaufen? "Finanztest" beantwortet alle Fragen rund um Eltern- und Partnerunterhalt hier.
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Eine gute Nachricht gleich am Anfang: Lebt ein Ehepartner noch im Haus, wenn der oder die andere ins Pflegeheim kommt, muss ein Eigenheim nicht verkauft werden – Ausnahme Luxusvilla, um die Pflege zu finanzieren.
Eine private Pflegetagegeldversicherung erfordert hohe Monatsbeiträge
Doch zurück zum Anfang: Dass die gesetzliche Pflegeversicherung die Heimkosten nicht ganz abdeckt, haben wir sicher alle schon gehört. Doch wie hoch der Eigenanteil am Ende ist, schockiert viele Familien dann doch. Im Jahr 2023 lag der Eigenanteil, den Heimbewohner im Bundesdurchschnitt zahlten, bei rund 2.500 Euro.
Das ist weit mehr, als die meisten Rentnerinnen und Rentner an Einkommen zur Verfügung haben. Und da Pflege Familiensache ist, kommen an dieser Stelle Kinder und Ehepartner ins Spiel.
Wer zusätzlich eine private Pflegetagegeldversicherung hat, kann darüber einen weiteren Teil abdecken. Eine solche Versicherung empfiehlt "Finanztest" aber nicht für alle. Da sie recht hohe Monatsbeiträge erfordert, die auch im Ruhestand weitergezahlt werden müssen, eignet sie sich vor allem für Menschen mit absehbar auskömmlichen Bezügen im Ruhestand, etwa gut verdienende Beamte.
Was für Kinder von Pflegebedürftigen wichtig ist
Können Pflegebedürftige ihren Eigenanteil im Heim nicht aus ihren Einkünften zahlen, können sie beim Sozialamt Sozialhilfe aus Bedürftigkeit beantragen. Daraufhin erfolgt in der Regel die teilweise Übernahme der Heimkosten. Allerdings prüfen die Ämter, ob es unterhaltspflichtige Angehörige gibt, von denen sie das Geld zurückholen können.
Kinder von Pflegebedürftigen werden nur noch selten herangezogen, denn seit ein paar Jahren gilt eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro. Liegt das Einkommen eines Kindes darüber, kann die Behörde Elternunterhalt einfordern. Es zählt dabei ausschließlich das Einkommen des Kindes selbst – nicht das von Ehefrau oder -mann. Für Geschwister gilt: Nur Sohn oder Tochter, die über der Grenze liegen, zahlen – und zwar nur ihren eigenen Anteil, nicht noch einen Anteil für ihre Geschwister.
Zum Gesamteinkommen zählt bei Arbeitnehmenden in erster Linie der Bruttolohn. Abgezogen werden etwa Kinderbetreuungskosten und Werbungskosten, also steuerlich anerkannte berufsbedingte Ausgaben. Wer also brutto pro Jahr über 100.000 Euro verdient, aber durch hohe Werbungskosten unter die Grenze rutscht, kann nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Zum Einkommen zählen allerdings auch Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung. Das Sozialamt entnimmt diese Zahlen in der Regel den Steuerbescheiden.
Was für Ehepartner von Pflegebedürftigen gilt
Bei Ehegatten und Lebensgefährten von Pflegebedürftigen gibt es keine Einkommensgrenze – sie stehen mit ihrem Einkommen füreinander ein. Trotzdem gibt es Grenzen der Unterstützung: Um zu verhindern, dass der Partner zu Hause selbst zum Sozialfall wird, weil die Beteiligung an den Heimkosten zu hoch ist, legt das Sozialamt einen Mindestbetrag fest, der dem zu Hause gebliebenen Partner auf jeden Fall zur Verfügung stehen muss. Dieser Betrag setzt sich normalerweise aus dem Sozialhilfesatz Stufe 1 (aktuell 563 Euro) plus Mietkosten zusammen.
Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung des Partners, der noch zu Hause lebt, an den Pflegekosten des Partners im Pflegeheim werden die Renteneinkünfte des Paares immer zusammengezählt. Die Differenz zwischen dem bereinigten Paareinkommen und dem Mindestbetrag bestimmt, in welcher Höhe sich der zu Hause lebende Partner an den Pflegeheimkosten des anderen beteiligen muss. Normalerweise gewähren die Sozialämter zusätzlich zum Mindestbetrag einen Zuschlag. Es gibt keine festen gesetzlichen Vorgaben dafür, die Ämter handhaben es unterschiedlich.
Sozialbehörden können unterschiedlich vorgehen
Das gemeinsame Eigenheim bleibt dabei in der Regel außen vor. Selbst wenn die Renten der Partner so gering sind, dass Sozialhilfe für den Heimbewohner beantragt werden muss, wird das Eigenheim oft als geschütztes Vermögen angesehen - vorausgesetzt, es ist "angemessen" und keine Luxusimmobilie. Das Gesetz definiert nicht genau, was als angemessen gilt. Daher kann es sein, dass die Sozialbehörden unterschiedlich vorgehen.
Zum Glück hatten meine Eltern damals dann doch ein wenig vorgesorgt: Mein Vater hatte eine kleine Risikolebensversicherung, die nach seinem Tod noch für mehrere Monate die Heimkosten meiner Mutter abdeckte – genug Zeit, um in Ruhe wenigstens das weitere finanzielle Vorgehen zu regeln. Denn wenn ich eines gelernt habe: Über Geld nachzudenken, ist in so einer schwierigen Lebensphase besonders unerfreulich.
Über die Autorin
- Ulrike Sosalla ist stellvertretende Chefredakteurin von Finanztest und damit ausgewiesene Fachfrau für Finanzfragen. Das Verbrauchermagazin Finanztest gehört zur Stiftung Warentest, die seit 30 Jahren Finanzdienstleistungen testet. Test.de und Finanztest sind komplett anzeigenfrei und gewährleisten damit absolute Unabhängigkeit gegenüber Banken, Versicherungen und der Industrie. Die Newsletter der Stiftung Warentest können Sie hier abonnieren.
Verwendete Quellen
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