• Frühling bedeutet für viele, einmal gründliches Großreinemachen in den eigenen vier Wänden.
  • Wer sich dafür Hilfe holt, sollte wissen: Kosten für Fensterputzer & Co. können Sie steuerlich geltend machen.

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Der Frühling ist da - und das bedeutet für viele Menschen: Der Frühjahrsputz steht vor der Tür. Wer die Grundreinigung von Haus oder Wohnung nicht alleine machen will, könne die Kosten steuerlich geltend machen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.

Der Hintergrund: Ausgaben sind haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn die Arbeiten eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (siehe Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG)). Dazu gehören etwa:

  • Reinigungsarbeiten
  • Ausgaben für einen Gärtner
  • Versorgung eines im Haushalt lebenden Tieres : Selbst sie kann auf diesem Wege steuerbegünstigt sein.

Steuerermäßigung nur mit Rechnung

Voraussetzung ist aber jeweils, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Betrag überwiesen wurde - eine Barzahlung gegen Quittung reicht nicht aus. Das Gesetz unterscheidet außerdem drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung. Wie diese steuerliche Behandlung aussieht, hier im Überblick:

  • Minijobs: Eine regelmäßige Putzhilfe zahlt sich steuerlich aus. Denn geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich erkennt das Finanzamt an. Hierfür ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich. Der Minijob muss in der Regel bei der Minijobzentrale angemeldet sein. Sie erstellt den entsprechenden Nachweis für das Finanzamt.
  • Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Bei einmaligen Einsätzen zum Beispiel von Reinigungsdienstleistern können 20 Prozent der Aufwendungen bei einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro angesetzt werden - der maximal mögliche steuerliche Abzug beläuft sich damit auf 4.000 Euro. Wichtig: Anerkannt werden nur die Ausgaben für Arbeitslöhne. Materialkosten lassen sich nicht absetzen.
  • Handwerkerleistungen: Wenn Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführen, können die Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 6.000 Euro ansetzen, so dass maximal 1.200 Euro jährlich abziehbar sind. Aufwendungen für Material werden hier ebenfalls nicht anerkannt.

(dpa/af)

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