Berlin - Erwarten Sie wichtige Post? Wenn der Rentenbescheid, der Arbeitsvertrag oder die Zusage der Uni nicht ankommen, haben Empfänger wenig Handhabe. Selbst wenn sich aufgrund der nicht zugestellten Sendung Nachteile für Postempfänger ergeben, brauchen sie nicht auf Schadenersatz zu hoffen.

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"Eine Haftung der Post besteht nur gegenüber deren Vertragspartner, dem Absender", sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins. Dann aber auch nicht bei einfachen Briefen, sondern nur zum Beispiel bei Einschreiben oder Wertbriefen. In welchem Umfang der Brief- oder Paketversender haftet, steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - in der Regel ist die Haftungshöhe begrenzt, die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.

Noch nicht einmal den Beweis, dass die Post nicht angekommen ist, können Empfänger erbringen. "Man kann nicht ein Nichts beweisen", sagt Rechtsanwalt Rotter. Im Streitfall sei der Versender verpflichtet, dem Empfänger nachzuweisen, dass er die Post abgesendet hat und sie dem Empfänger zugegangen ist. Das erfordert aber zum Beispiel eine Sendungsaufgabe per Einschreiben mit Rückschein.

Einen Nachforschungsantrag, um herauszufinden, wo die Sendung abgeblieben ist, können bei geeigneter Versandart ebenfalls nur Versender stellen. "Da der Postempfänger nicht Auftraggeber der Post ist, ist die Post ihm nicht auskunftspflichtig; aber auch nicht auskunftsfähig, denn nur der Absender weiß, wann und wo er den Brief eingeliefert hat", so Rotter.

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