München (kle) - Ausgaben von der Steuer absetzen, die man niemals hatte? Was verboten klingt, ist absolut legal. Viele deutsche Steuerzahler sichern sich so jedes Jahr einen kleinen Batzen Rückzahlung mehr.

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Wer bestimmte Pauschalen kennt, kann Ausgaben auch ohne jeden Beleg geltend machen. Diese Möglichkeiten sollten Sie kennen.

Haben Sie im vergangenen Jahr Geld gespendet? Wenn nicht, kein Problem: Von den meisten Finanzämtern werden ohne jeden Nachweis 50 Euro an Spendenausgaben anstandslos akzeptiert. Bei Verheirateten sind es sogar 100 Euro. Einen Rechtsanspruch auf die Anerkennung besteht allerdings nicht.

Setzen Sie außerdem Kontoführungsgebühren ab. Selbst wenn bei Ihrer Bank keine anfallen, akzeptieren die Finanzämter eine Pauschale in Höhe von 16 Euro. Diese können Sie in der Anlage N als Werbungskosten eintragen. Zahlen Sie tatsächlich Kontoführungsgebühren und liegen diese höher, können Sie natürlich diesen höheren Betrag ansetzen. Allerdings müssen Sie dann Belege beifügen.

Auch für Arbeitsmittel ist eine Pauschale vorgesehen. Damit Sie nicht jeden Beleg für Stifte, Papier oder ähnliches aufheben müssen, akzeptieren die Finanzämter einen pauschalen Betrag in Höhe von 110 Euro. Diesen können Sie auch in der Anlage N angeben.

Wer beruflich bedingt Arbeitskleidung tragen muss, kann jährlich eine Reinigungspauschale absetzen. Die genaue Höhe, die von den Finanzämtern ohne Nachweis akzeptiert wird, ist nicht eindeutig. Sie liegt jedoch zwischen 100 und 130 Euro. Wer also 100 Euro ansetzt, sollte keine Nachfragen vom Finanzamt fürchten. Belege für den tatsächlichen Reinigungsaufwand werden in der Regel nicht verlangt.

Und auch wer sich im vergangenen Jahr um einen neuen Arbeitsplatz bemüht hat, kann die Kosten steuerlich absetzen. Pro schriftlicher Bewerbung akzeptieren die Finanzämter etwa 10 bis 15 Euro. Diese können Sie ebenfalls in der Anlage N als Werbungskosten geltend machen.

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