Das neue Semester kommt langsam in Sichtweite. Und so wird es jetzt für viele Studierende Zeit, einen BAföG-Antrag zu stellen. Doch wer dieses Geld vom Staat will, der sollte unbedingt richtige Angaben machen. Denn sonst drohen erhebliche Konsequenzen.
"BAföG ist wie Hartz IV eine Sozialleistung. Deshalb bekommt sie ein Studierender nur, wenn sein Einkommen und das seiner Eltern gering ist. Auch das Vermögen des Studierenden darf 5200 Euro nicht überschreiten", berichtet Stefan Grob, Sprecher des Deutschen Studentenwerkes. Ist das Vermögen größer, wird es auf das BAföG angerechnet und die Förderung entsprechend verringert. Der BAföG-Anspruch mindert sich auch, wenn Studierende mehr als 400 Euro im Monat dazuverdienen.
Wer meint, sich durch Verschweigen von Aktien oder Bankvermögen seine BAföG-Förderung erschleichen zu können, ist auf dem Holzweg. Denn das kommt heraus. "Zwischen den BAFöG-Ämtern und den Finanzämtern findet ein sogenannter Vermögensdatenabgleich statt", betont Grob. Wessen Einkommenssteuerbescheid also Zinserträge aufweist, die nur ein deutlich höheres Vermögen als die erlaubten 5200 Euro möglich macht, der hat mit Konsequenzen zu rechnen. "Zum einem müssen die zu viel geleisteten Beträge zurückgezahlt werden, zum anderen kann dies als Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 58 des BAföG-Gesetzes mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro oder schlimmstenfalls sogar als Straftat geahndet werden", erklärt Grob.
"Seitdem die Vermögensdaten abgeglichen werden, mussten bis einschließlich 2008 insgesamt 119.749 BAföG-Empfänger ihre Ausbildungsförderung zurückzahlen, weil sie das Geld zu Unrecht erhalten hatten", berichtet eine Sprecherin des Bundesbildungsministeriums. Dies entspricht etwa 3,6 Prozent aller überprüften BAföG-Empfänger. "Die Quoten zeigen aber, dass im Laufe der Jahre ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen ist. Vermutlich ist mittlerweile bei den meisten Bewerbern bekannt, dass die Daten kontrolliert werden. Deshalb dürfte die Tendenz auch weiterhin rückläufig sein."
Wer während seines BAföG-Bezugs zum Beispiel von seiner Oma ein Aktienpaket oder eine hübsche kleine Eigentumswohnung geerbt hat, der darf das natürlich auch nicht verschweigen. Grundsätzlich gilt: Vermögensveränderungen müssen unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - dem BAföG-Amt mitgeteilt werden.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse der Eltern, brauchen Studierende nicht sofort handeln. Erst beim nächsten Antrag muss die aktuelle Einkommenssituation offengelegt werden. Anders sieht es beim Einkommen der Studierenden aus: Sie haben die Verpflichtung, auch während des Bewilligungszeitraums dem BAföG-Amt Einkommensänderungen zu melden. Das ist allerdings nur notwendig, wenn der Freibetrag von 400 Euro im Monat überschritten wird, so Grob.
Was für den BAföG-Bezug gilt, trifft auch für die Vergabe von Stipendien zu, die die zwölf Begabtenförderungswerke Deutschlands vergeben. Denn die Förderung durch die Studienstiftung des Deutschen Volkes, die Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung und anderer Stiftungen wird genauso über öffentliche Gelder finanziert wie die Ausbildungsförderung. Deshalb gelten für alle diese Stipendien die gleichen Regeln mit denselben Vermögens- und Einkommensgrenzen wie beim BAföG.
"Da wir ein gutes Vertrauensverhältnis zu unseren Stipendiaten haben und keine anonyme Behörde sind, kommen Betrugsfälle bei uns nur selten vor", berichtet Cordula Avenarius, Pressesprecherin der Studienstiftung des deutschen Volkes. Stipendiaten seien verpflichtet, der Studienstiftung jede Einkommensänderung mitzuteilen. "Und das tun sie auch. Viele achten sehr genau darauf, nicht zu viel nebenher zu arbeiten, denn das führt zur Kürzung des Stipendiums. Wer betrügt, wird übrigens von der weiteren Förderung ausgeschlossen."
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