Es ist eine der grausamsten Arten, sich nach dem Ende einer Beziehung am Ex-Partner zu rächen: Wer Rachepornos im Internet veröffentlicht, möchte, dass sein Opfer öffentlich leidet. Facebook will gegen diese Art von Nacktbildern und -videos vermehrt vorgehen. Doch was können Betroffene tun, um sich vor der Demütigung im Netz zu schützen?

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Rechtsanwalt Karsten Gulden erklärt im Interview mit unserer Redaktion, welche Rechte das Opfer hat und was dem Täter droht.

Herr Gulden, wie läuft ein Racheporno-Delikt in den meisten Fällen ab?

Karsten Gulden: Meist sind es gekränkte Ex-Partner, die Racheporno-Delikte begehen. Im letzten Fall, den wir in unserer Kanzlei betreut haben, wurden Bilder der Ex-Freundin weltweit verbreitet.

Der Täter musste zivilrechtlich für alle Kosten aufkommen und sich vertraglich verpflichten, dies nie wieder zu tun.

Auch musste er alle Bilder herausgeben, die im Rahmen der Partnerschaft entstanden sind und alle Kopien sowie anderes restlos vernichten. Den Täter erwartet nun zudem eine strafrechtliche Verurteilung.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Opfer von Rachepornos?

Die Opfer sollten Strafanzeige gegen den oder die Täter stellen. Wer unbefugt Nacktbilder oder -videos ins Internet stellt, macht sich durch diese Rachepornos "Revenge Porn" strafbar gemäß § 201 a StGB.

Neben den strafrechtlichen Mitteln können die Opfer Abmahnungen aussprechen. Der Täter wird dann vertraglich verpflichtet, diese Verstöße nicht wieder zu begehen.

Sollte er sich hieran nicht halten, werden hohe Vertragsstrafen für jeden weiteren Verstoß fällig - meist ab 5.000 Euro aufwärts.

Zudem haben die Opfer das Recht, eine Geldentschädigung zu fordern, wenn die Fälle besonders schwerwiegend sind. Bei der Verbreitung von Nacktbildern oder Videos wird dies in der Regel stets angenommen. Fraglich ist dann nur, in welcher Höhe.

Welche Strafe droht den Tätern?

Es drohen aktuell bis zu zwei Jahre Gefängnis.

Welche technischen Möglichkeiten gibt es, die Täter zu überführen?

Die Opfer sollten, sofern dies möglich ist, Beweise sichern und zum Beispiel Screenshots anfertigen.

Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen kommt es in diesen Fällen häufig zu Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen oder zum Beschlagnahmen sämtlicher internetfähiger Geräte und Datenspeicher.

Davon können auch schnell mal das Dienst-Handy und der Dienst-Laptop betroffen sein. Die Geräte und Datenspeicher, mit denen die Straftat begangen wurde, bekommen die Täter in der Regel nicht mehr zurück.

Inwieweit kann man sich im Voraus vor Rachepornos schützen?

Der beste Schutz besteht darin, keine derartigen Bilder oder Videos anzufertigen, geschweige denn sie zu versenden.

Wie sehr leiden die Opfer eines solchen Delikts?

Die Opfer leiden massiv. Nicht selten sehen die Opfer nur noch den Selbstmord als Ausweg. Soweit muss und darf es nicht kommen.

Der BGH hat 2015 entschieden, dass intime Bilder gelöscht werden müssen, wenn der Partner das möchte. Inwiefern kann man sowas überhaupt überprüfen?

Die Bilder müssen nach Beendigung der Beziehung gelöscht beziehungsweise herausgegeben werden. Man kann einen forensischen Nachweis fordern, dass die Bilder restlos und unwiderruflich gelöscht wurden.

Ein Restrisiko ist immer vorhanden. Daher sollten sich die Opfer auch vertraglich absichern.

Karsten Gulden ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Mitinhaber der Kanzlei "gulden röttger | rechtsanwälte" aus Mainz.
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