Der erste Schultag ist eine wichtiges Ereignis. Die meisten Eltern und Kinder wollen Fotos von der Einschulung. Doch Schulen haben Angst vor dem Datenschutz. Inwieweit ist das berechtigt?

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht des Autors dar. Hier finden Sie Informationen dazu, wie wir mit Meinungen in Texten umgehen.

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In diesen Wochen enden je nach Bundesland die Sommerferien und an den Schulen beginnt "der Ernst des Lebens". Noch bevor der Unterricht losgeht, begegnet er den Eltern und Kindern schon in Form des Datenschutzes. Er ist für Schulen der Grund, Regeln für das Fotografieren aufzustellen oder es sogar ganz zu verbieten.

Fotografieren kann Bußgeld oder Schadensersatz bedeuten

Wer Personen fotografiert, der verarbeitet personenbezogene Daten und das unterfällt grundsätzlich dem Datenschutzrecht. Wer dagegen verstößt, der kann bei der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. Sie muss das prüfen und im schlimmsten Fall ein Bußgeld verhängen.

Wenn Schulen öffentliche Stellen sind, ist das Bußgeld gesetzlich ausgeschlossen. Das Datenschutzrecht sieht aber auch vor, dass jemand, der durch einen Datenschutzverstoß einen Ehrschaden erleidet, Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld vom Fotografen verlangen kann. Das können durchaus gegen ihren Willen fotografierte Personen sein.

Fotos für einen engen Kreis unterfallen dem Datenschutzrecht nicht

Fotos, die ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken gemacht werden, sind von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht erfasst. Allerdings kann man davon nur ausgehen, wenn die Fotos auf dem Gerät des Fotografen verbleiben oder – als Ausdruck oder digitale Kopie – nur einem engen Personenkreis zur Verfügung gestellt werden.

Wer der Familie und engen Freunden Personenfotos weiterleitet, der fällt unter die Ausnahme. Sobald die Fotos über ein Soziales Netzwerk verbreitet werden, braucht man eine Erlaubnis der Abgebildeten, bei Kindern also sicherheitshalber die der Erziehungsberechtigten. Weil auf Schulfotos in erster Linie Kinder abgebildet sind, greift keine gesetzliche Erlaubnis.

Darf die Schule private Fotos unterbinden?

Die Schule genießt auf dem Schulgelände Hausrecht. In dessen Rahmen kann sie bestimmen, was auf dem Schulgelände erlaubt ist. Im diesem Rahmen darf die Schule auch Eltern und Schülern das Fotografieren auf dem Schulgelände verbieten.

Halten diese sich nicht an das Verbot, ist die Schule aber nicht datenschutzrechtlich verantwortlich. Das sind die Fotografen. Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die Schule nur für solche Fotos, die in ihrem Auftrag für deren Zwecke angefertigt werden, sei es für die Homepage oder die Schulzeitung.

Fotoverbote sind nicht angemessen

Fotoverbote stoßen bei den meisten Schülern und Eltern auf Widerstand. Das ist verständlich, denn die Wenigsten möchten auf Erinnerungen vom Tag der Einschulung mit Schultüte & Co verzichten.

Häufig engagieren Schulen einen Fotografen und bieten die Fotos nachher an. Eine Einwilligung der Eltern der abgebildeten Kinder braucht man dennoch. Dass sie erteilt wurde, muss dokumentiert sein.

Eine andere Lösung besteht darin, Orte und Zeiten für Fotos auf dem Schulgelände oder in den Klassenräumen zuzulassen. Eltern, die keine Fotos wollen, müssen informiert werden und können sich und ihre Kinder fernhalten, oder sie durch einen Anstecker kennzeichnen. Das klingt merkwürdig, aber irgendwie muss man ja zu verstehen geben, dass man kein Foto möchte.

Datenschutzinformation ist Rechtspflicht

Wenn die Schule einen Fotografen einsetzt, ist sie datenschutzrechtlich verantwortlich und muss die Betroffenen über die damit verbundene Datenverarbeitung informieren.

Dazu dient ein gut sichtbarer Ausgang insbesondere mit Hinweisen auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, deren Zwecke, die Speicherdauer, die Kontaktdaten der Schule und die Beschwerdemöglichkeit bei Verstößen.

Fazit

Fotos an Schulen sind ein Reizthema und viele Positionen sind verständlich. Klar ist, dass Kinderfotos nicht ohne Einverständnis der betroffenen Kinder und Eltern ins Netz oder in soziale Netzwerke gehören. Die Sorge der Schulen, wegen unzulässiger Fotos belangt zu werden ist durchaus berechtigt. Am Ende sind alle auf das Augenmaß aller Beteiligten angewiesen.

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