Um einen verlorenen Schlüssel oder Ähnliches zu finden, können digitale Hilfsmittel von Nutzen sein. Man befestigt an einem Gegenstand einen Chip und auf dem Smartphone installiert man eine App. So kann man mittels Datenübertragung eine Verbindung zum Suchobjekt herstellen. Aber Achtung: Ehepartnertracking ist verboten!

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
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Viele verlegen häufig Geldbörse, Schlüssel und so weiter. Gut, dass es digitale Hilfsmittel gibt, die einem beim Suchen helfen. Sie funktionieren so: Man befestigt an einem Gegenstand einen Chip. Beispiele sind Apple-Air-Tags oder Chips von Tile. Auf dem Smartphone installiert man eine App und kann dann mittels Datenübertragung – etwa per Bluetooth oder Nahfeldkommunikation (NFC) – eine Verbindung zum Suchobjekt herstellen. Datenschutzrechtlich kommt es darauf an, ob man personenbezogene Daten verarbeitet.

Solange man nur Tiere oder Gegenstände sucht, ist das insoweit unproblematisch. Aber wie ist es, wenn man Kinder, Ehepartner, Mitarbeiter oder demente Menschen sucht? Dazu muss man sie tracken, also verfolgen. Der Aufenthaltsort einer Person ist ein personenbezogenes Datum.

Ehepartnertracking ist verboten

Solange man Familienangehörige zu familiären Zwecken sucht, ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht anwendbar. Wenn ein Altersheim aber demente Menschen sucht oder ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder ein Privatdetektiv in Sachen Ehebruch ermittelt, braucht man einen Zulässigkeitsgrund.

Wer einen Geldtransporter fährt, wird sich eine Fahrtroutenüberwachung zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses gefallen lassen müssen. Das Suchen von dementen Menschen dient deren Lebensschutz. Ehebruchkontrolle lässt sich rechtlich nicht rechtfertigen.

Ab Dezember wird ein neues Gesetz unsere Endgeräte vor Datenzugriff per Software, also zum Beispiel mittels Browser oder App, schützen, die – wie die Corona-Warn-App - über Schnittstellen zum Betriebssystem auf unsere Endgeräte zugreift. Darunter fallen Smartphones, aber auch vernetzte Rasenmäher und Blutzuckermessgeräte.

Weil man bei der Personensuche per Chip mittels Handy aber nicht auf ein anderes Endgerät zugreift, sondern es auf den Menschen abgesehen hat, der den Chip trägt, dürfte das künftige Recht zum Schutz der Endgeräte nicht greifen.

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Stalking per Chip?

Also kein Datenschutz des Ehepartners, dem die bessere Hälfte einen Chip in die Tasche klebt, um ihn zu überwachen? Vielleicht fällt das ja unter den Stalking-Paragraphen im Strafgesetzbuch, der Nachstellen durch Missbrauch personenbezogener Daten unter Strafe stellt. Dann müsste man aber von einem beharrlichen Nachstellen reden, um Kontakt zum Verfolgten herzustellen.

Weil die Überwachung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Ehebrechers ist, könnte dieser auch seinen Partner nach dem BGB auf Schmerzensgeld verklagen, weil er rechtswidrig (!) beim Ehebruch erwischt wurde. Besser, man heiratet keinen Juristen.

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