Das Auto ist sauber, aber verkratzt: Immer wieder kommt es zu Schäden durch Waschstraßen. Das größte Problem ist dabei oft, konkret einen Schuldigen auszumachen.
Auto-Waschanlagen sollten den Fahrer eigentlich mit einem Lächeln und schmutzfreiem Lack entlassen, verursachen aber nicht selten sehr viel Ärger. Was nämlich, wenn der Wagen beschädigt aus der Anlage herausfährt? Gibt es bei Schäden nach dem Waschgang keinen konkreten Schuldnachweis, ist im schlimmsten Fall der Besitzer der Gelackmeierte.
Schäden durch Waschstraße: Schuldnachweis notwendig
Findet sich bei den Schäden durch Waschstraßen nach dem Waschgang kein Schuldiger, hat der Fahrzeughalter keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zu diesem Urteil gelangte das Landesgericht Berlin in einem Fall, bei dem ein Auto auf das Trocknungsgebläse der Waschstraße auffuhr. Der Fahrer saß währenddessen jedoch im Wagen und konnte die Schuld damit nicht zweifelsfrei der Waschanlage anlasten.
Wer haftet bei Schäden durch Waschstraßen?
In einem anderen Fall wies das Oberlandesgericht Frankfurt dem Waschanlagen-Betreiber eindeutig die Schuld zu: Waschbürsten hatten die Heckscheibe eines Fahrzeugs eingedrückt. Da die Ersatzscheibe mehrere Monate auf sich warten ließ, klagte der Fahrer auf Ersatz für den Nutzungsausfall. Er gewann vor Gericht, erhielt aber nur knapp die Hälfte des eingeforderten Ersatzes für den Nutzungsausfall.
Kleingedrucktes kann den Betreiber nicht immer retten
Bei einer teuren Limousine war nach der Wäsche ein Spiegel abgebrochen, dazu fanden sich zahlreiche Kratzer im Lack. Der Betreiber berief sich auf das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, laut welchem er nur bei „Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“ hafte. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe widersprach: Ein Fahrzeugführer könne erwarten, dass sein Auto unbeschadet aus der Anlage fährt. Die Freistellungs-Klauseln seinen in diesem Fall irreführend.
Tuner können das Nachsehen haben
Wer sein Auto gerne mit Spoilern und Ähnlichem verziert, muss in der Waschstraße aufpassen. Stößt den sogenannten Aufbauten während des Waschens etwas zu, muss der Betreiber der Anlage nicht zwingend haften. In einem Fall, den das Amtsgericht Haldersleben verhandelte, drückte eine Walze den Spoiler von einem Auto herunter, der Betreiber hatte sich vor solchen Vorkommnissen jedoch mit speziellen Hinweisschildern gewappnet. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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