Obwohl sich ein Parkhaus bereits optisch vom gewöhnlichen Straßenverkehr abhebt, gilt auch dort teilweise die Straßenverkehrsordnung. Darüber hinaus gibt es aber einige gesonderte Regeln zu beachten, die Sie als Autofahrer kennen sollten.
Parkhäuser sind in der Regel Privatgelände, auf denen der Besitzer öffentlichen Verkehr zulässt. Demnach findet dort auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) Anwendung. Allerdings kann der Besitzer, der sein Parkhaus für die Öffentlichkeit gegen eine Gebühr zur Verfügung stellt, auch eigene beziehungsweise zusätzliche Regeln für die Nutzung aufstellen. Darunter fallen die Gebührenordnung oder eine Beschränkung der Nutzungszeit.
Besondere Vor- und Rücksicht sind geboten
Mehrere Gerichtsurteile der vergangenen Jahre haben zwar ergeben, dass auch in Parkhäusern grundsätzlich die StVO gilt. Bei Unfällen wird aber dennoch nicht selten auch dem eigentlich Vorfahrtberechtigten eine Mitschuld gegeben. Nämlich immer dann, wenn dieser nach Meinung des Gerichtes zu schnell unterwegs war. Denn grundsätzlich sind Parkhäuser für den ruhenden Verkehr gedacht. Deshalb sind dort besondere Vorsicht und Rücksicht angebracht.
Ständige Bremsbereitschaft
Auf dem Parkdeck sollte man nicht schneller als zehn km/h fahren. Außerdem muss man als Fahrer ständig bremsbereit sein. Das gilt vor allem beim Ein- und Ausparken. Bedenken Sie, dass auch andere Fahrzeuge gerade mit diesen Vorgängen beschäftigt sein können. Deshalb müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihren eigenen Ein- oder Ausparkvorgang jederzeit unterbrechen müssen.
"Rechts vor links" teilweise außer Kraft
Die Regel "rechts vor links" ist in Parkhäusern teilweise außer Kraft gesetzt. Ein Auto, das von rechts aus einer Parkbucht herausfährt, hat generell keine Vorfahrt. Anders ist das bei sich kreuzenden Fahrspuren in einem Parkhaus. Dort hat das von rechts kommende Fahrzeug Vorfahrt - jedenfalls dann, wenn sich die Fahrspuren eindeutig von den Parkbuchten unterscheiden. Allerdings hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass man sich nicht grundsätzlich auf die Regelung "rechts vor links" verlassen darf. Pfeile auf den Fahrbahnen gelten übrigens lediglich als Fahrtrichtungsempfehlung und haben auf die Vorfahrtsregeln keinen Einfluss.
Eigene Regeln auf Privatgelände
Ist ein Parkhaus oder ein Parkgelände nur für einen bestimmten Personenkreis (beispielsweise Firmen- oder Vereinsangehörige) beschränkt, gilt darauf nicht die StVO. Derjenige, der den Parkplatz zur Verfügung stellt, kann dann sogar eigene Regeln aufstellen.
Parkticket gilt als Vertrag
Wer in ein öffentliches Parkhaus einfährt, geht in der Regel mit dem Ziehen des Tickets einen Vertrag mit dem Eigner des Parkhauses ein. Somit akzeptiert er auch die festgelegte Gebührenordnung. So muss er damit rechnen, dass er nur einen bestimmten Zeitraum zum Verlassen des Parkhauses hat, nachdem er die Parkgebühren bezahlt hat. Landläufig beträgt diese Zeit etwa zehn Minuten. Außerdem wird er im Falle des Verlustes der Parkkarte eine Ausgleichszahlung entrichten müssen. Diese kann sich durchaus im Bereich des Tageshöchstsatzes für die Nutzung des Parkhauses bewegen. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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