Schlimm genug, dass Sie einen Unfall hatten, nun müssen auch noch die Unfallschäden repariert werden. Dabei verweisen viele Kfz-Versicherungen gerne auf freie Werkstätten, weil diese günstiger sind. Dem müssen Autofahrer allerdings nicht zwingend Folge leisten.

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Egal ob leichter Blechschaden oder groß angelegte Reparatur - Autofahrer, die nach einem Unfall die Unfallschäden beheben lassen wollen, können unter Umständen auf eine Reparatur in einer Fach- oder Vertragswerkstatt pochen. Das hängt unter anderem allerdings davon ab, wie regelmäßig und ordentlich das Fahrzeug zuvor gepflegt beziehungsweise gewartet wurde.

Rechte bei der Auswahl der Werkstatt

Versicherungen verweisen bei Reparaturen von Unfallschäden gerne auf günstigere, freie Werkstätten. Teure Fachwerkstätten kommen dagegen meist nur bei Neuwagen infrage. Genau das müssen Autofahrer aber nicht in allen Fällen akzeptieren. Wurde Ihr Fahrzeug in regelmäßigen Abständen in einer Fach- oder Vertragswertstatt gewartet und repariert, können Sie diesen Anspruch unter Umständen auch nach einem Unfall geltend machen.

Verweist Sie die Versicherung in diesem Fall an eine freie Werkstatt, kann das für den Autofahrer als "unzumutbar" gelten - so hat es das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 31 C 2574/14 (10)) bestätigt. Im konkreten Fall ging es um einen 14 Jahre alten VW Polo mit 144.000 Kilometern Laufleistung. Der Halter hatte das Fahrzeug regelmäßig in einer VW-Werkstatt warten lassen. Nach einem Unfall wäre eine Reparatur in einer freien Werkstatt aber einem Wertverlust gleichgekommen. Das Gericht bewilligte dem Polo-Fahrer daraufhin eine Instandsetzung in einer Fachwerkstatt.

Unfallabwicklung besser selbst organisieren

Kfz-Experten, beispielsweise vom ADAC, empfehlen daher den Reparaturablauf besser selbst zu organisieren. Viele gegnerische Versicherungen bieten den Geschädigten nach einem Unfall an, sich um Reparatur, Überführung und Mietwagenersatz zu kümmern. Dieses Vorgehen ist aber meist kein Akt der Nächstenliebe, sondern dient dem Drücken der Kosten.

Unfallgeschädigten stehen je nach Fall unter anderem Schadenersatz für Reparaturkosten, Abschlepper, Sachverständige, Rechtsanwalt, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und gegebenenfalls auch Wertminderung des Fahrzeugs zu. Hierbei spekulieren viele Versicherungen darauf, dass die Organisation in Eigenregie dem Geschädigten zu umständlich und zeitaufwendig ist.

Abwicklung per Eigenreparatur

Natürlich können Sie das Fahrzeug auch in Eigenregie selbst reparieren oder reparieren lassen. Auch in diesem Fall stehen Ihnen die gleichen Reparaturkosten zu, die auch in einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt stehen. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung kommt es aber häufig dazu, dass Versicherungen den Schadensbeitrag trotzdem kürzen. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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