Die kalte Jahreszeit kann eine Herausforderung für Autofahrer sein: Nicht nur widrige Wetterverhältnisse und Schnee fordern volle Aufmerksamkeit, auch rechtlich ist Vorsicht geboten, wenn es mal kracht.
Auch, wenn sich Schnee und Eis bisher in Deutschland recht zurückhaltend zeigen, sollten Autofahrer in der kalten Jahreszeit besonders achtsam sein. Denn auf wenig befahrenen Straßen kann schon eine dünne Schnee- oder Eisdecke zu unangenehmen Situationen führen. Wer auf glatten Straßen ins Rutschen gerät und einen Unfall verursacht, bei dem wird zunächst immer eine Mitschuld angenommen. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Fahrweise des Verursachers nicht den Witterungsverhältnissen angepasst war.
Das Auto muss vom Schnee befreit werden
Bei Neuschnee ist Sorgfalt angebracht: Sollten Sie Ihr Auto am Morgen zugeschneit vorfinden, reicht es nicht aus, nur die Scheiben freizukratzen, beziehungsweise den Schnee nur teilweise wegzuräumen. Für die Verkehrssicherheit müssen die Scheiben sowie die Spiegel gänzlich frei sein. Den Schnee auf dem Dach sollten Sie ebenfalls herunterfegen, er kann sich während der Fahrt lösen und entweder die eigene Sicht oder auch andere Verkehrsteilnehmer behindern.
Vergessen Sie bei dieser Arbeit auch nicht, einen Blick auf die Scheinwerfer Ihres Autos zu werfen: Je nach Design kann sich auch hier eine dicke Schnee- oder Eisschicht absetzen, was zu einem ungenügenden Lichtkegel vor dem Fahrzeug führen kann. Darüber hinaus ist das Kennzeichen vom winterlichen Weiß zu befreien: Wer von der Polizei mit zugeschneiten Kfz-Schildern erwischt wird, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro.
Zugeschneite Verkehrsschilder sind kein Freibrief
Bei verschneiten Verkehrsschildern gilt grundsätzlich: Sie sind nur dann gültig, wenn man sie als Autofahrer auf den ersten Blick erkennen kann. Im Zweifelsfall muss ein Verkehrsvergehen aufgrund von Übersehen eines Schildes allerdings vom Fahrer bewiesen werden. Schlechte Karten haben Sie in diesem Fall, wenn es sich beispielsweise um ein Schild auf Ihrem Arbeitsweg handelt. Mitdenken verlangt die Straßenverkehrsordnung ebenfalls beim Parken: Nach zugeschneiten Verbotsschildern müssen Sie sich vor dem Abstellen Ihres Fahrzeugs umsehen.
Bestimmte Verkehrsschilder lassen sich zudem allein an ihrer Form erkennen, was bedeutet, dass sie selbst komplett von Schnee eingehüllt ihre Gültigkeit behalten. Dazu gehört neben dem "Vorfahrt-Gewähren"-Schild auch das achteckige Stoppschild.
Winterreifen nicht vergessen
Auch bei moderaten winterlichen Straßenverhältnissen sollte in keinem Fall auf Winterreifen verzichtet werden. Wer bei leichtem Schnee oder Glätte mit Sommerreifen erwischt wird, dem drohen 60 Euro sowie ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Sollten Sie mit ungeeigneten Reifen einen Unfall verursachen, sind die Strafen weitaus höher, eine Mitschuld wahrscheinlich. Außerdem können Sie den Versicherungsschutz verlieren. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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