Wer von einem Blitzer erwischt wurde und glaubt, einfach eine andere Person als Fahrer angeben zu können, hat sich geschnitten. Eine Falschaussage kann teure Folgen für den Fahrzeugführer haben.
Immer wieder versuchen sich Autofahrer, nachdem sie geblitzt wurden, aus der Affäre zu ziehen, in dem sie eine andere Person als Fahrzeugführer angeben - immerhin kann man so Punkte und Geldstrafen, ja sogar ein Fahrverbot umgehen. Der Gesetzgeber fordert daher beim Bußgeldbescheid in einem Anhörungs- oder Fragebogen dazu auf, zur Beschuldigung und der Fahrerfeststellung Stellung zu nehmen. Wer hier schummelt und einen anderen Fahrzeugführer angibt, dem drohen allerdings empfindliche Strafen.
Fristen bei Ordnungswidrigkeiten einhalten
In der Regel hat die Bußgeldstelle bei Geschwindigkeitsverstößen drei Monate Zeit, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Verstreicht diese Frist, kann das Verfahren wegen eintretender Verjährung eingestellt und die Ordnungswidrigkeit nicht weiterverfolgt werden. Fahrzeughalter haben allerdings lediglich zwei Wochen Zeit, um gegen einen vorliegenden Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.
Wichtig: Wer einen Einspruch einlegt, hat gute Chance, wenn der Fahrzeugführer nicht klar auf dem Foto zu erkennen ist. Die Bußgeldstelle und ein Richter müssten in diesem Fall aufwendig beweisen, dass der Beschuldigte tatsächlich der Fahrer ist.
Fahrer ist nicht zu erkennen
Wer also keine andere Person beschuldigt, aber gleichzeitig angibt, dass er den Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht erkennen kann, ist allerdings nicht automatisch aus dem Schneider. Zum einen kann die Polizei selbst ermitteln und Fotos miteinander vergleichen, zum anderen droht im schlimmsten Fall eine Anordnung nach Paragraf 31a der Straßenzulassungsordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Dieses muss dann in der Regel bei jeder noch so kurzen Autofahrt für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten geführt werden.
Falschangaben bei der Fahrerfeststellung
Wer einfach angibt, dass eine andere Person gefahren ist, die jedoch gar nicht am Steuer saß, macht sich nach Paragraf 164 Absatz 2 des Strafgesetzbuches aufgrund einer falschen Verdächtigung strafbar. Die Bußgeldstelle hat die Möglichkeit den falschen Hinweisen nachzugehen und kann beispielsweise bei der Meldebehörde ein Lichtbild der verdächtigten Person anfordern. Darüber hinaus kann die beschuldigte Person auch aufgefordert werden beim zuständigen Polizeiamt zu erscheinen. Vergleicht die Dienststelle die Fotos miteinander und stellt einen deutlichen Unterschied fest, kann das für den tatsächlichen Fahrer teuer werden.
Wird allerdings angegeben, dass man den Fahrer nicht erkennen könne und sich selbst ausschließt, liegt keine Falschaussage im Sinne des Strafgesetzbuches vor.
Welche Strafen drohen?
Eine vorsätzliche Falschbenennung des Fahrers kann neben einer Geldstrafe sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen - das hängt von der jeweiligen Schwere des Verkehrsvergehens beziehungsweise der Ordnungswidrigkeit ab. Ein solches Verfahren kann aber nur im Rahmen der Verjährungsfrist von drei Monaten eingeleitet werden. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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