Kann und sollte das Auto eingezogen werden, wenn jemand betrunken fährt? Sind unsere Gesetze zur Unfallflucht zu kompliziert? Wie kann Punktehändlern das Handwerk gelegt werden? Drei Fragen, mit denen sich Experten während des 62. Verkehrsgerichtstags in Goslar beschäftigten.
Über 1.000 Juristen, Polizisten und Gutachter treffen sich einmal im Jahr, sprechen über offene Rechtsfragen im Straßenverkehr und erarbeiten Empfehlungen an den Gesetzgeber. Dieses Jahr beschäftigten sich die Experten in Arbeitskreisen unter anderem mit Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht und Punktehandel.
Autoentzug bei Trunkenheitsfahrten
Der Arbeitskreis I stellte fest, dass "bei schweren Unfällen Alkohol- und/ oder Drogeneinfluss häufige Ursachen sind." Anders als bei illegalen Fahrzeugrennen, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis oder bei vorsätzlichen Fahrten mit einem nicht haftpflichtversicherten Auto kann das Auto nicht entzogen werden, wenn der Fahrer betrunken ist. Der Arbeitskreis empfiehlt, das zu ändern: Wer innerhalb von fünf Jahren schon einmal wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden sei, dem solle das Auto entzogen werden können – auch wenn es nicht sein eigenes ist.
Führerscheinentzug bei Unfallflucht beschränken
Wer einen Unfall baut und wegfährt, macht sich strafbar. Das soll nach Auffassung der Experten des 62. Verkehrsgerichtstages so bleiben. Der Arbeitskreis V lehnt eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit ab und empfiehlt eine Mindestwartezeit sowie das Einrichten einer zentralen Meldestelle. Wer dort die nötigen Angaben hinterlasse, könne seiner Pflichten am Unfallort nachkommen. Die tätige Reue solle bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden möglich sein. Außerdem empfiehlt der Arbeitskreis, den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht "auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist."
Warum ist Punktehandel straffrei?
Gewerbliche Punktehändler nutzen eine Gesetzeslücke: Die Beteiligten gehen "nach derzeitigem Rechtsstand in der Regel sanktionslos aus", stellte der Arbeitskreis IV fest. Die Bundesregierung will das ändern – was der Verkehrsgerichtstag begrüßt. Die Experten empfehlen schärfere Gesetze, intensivere Ermittlungen und mehr Personal für die Bußgeldbehörden. Die Verfolgungsverjährungsfrist solle von drei auf sechs Monate verlängert werden. © auto motor und sport
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