Man kennt es: Die Ampel schaltet endlich auf Grün, aber der Fahrer vor einem scheint es noch nicht bemerkt zu haben. Also wird erstmal richtig laut gehupt, damit dieser aufwacht. Aber ist das eigentlich gestattet?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) spricht vom sogenannten Schallzeichen, wenn es ums Hupen geht. Viele Verkehrsteilnehmer nutzen die Hupe, um ihrem Unmut gegenüber anderen Beteiligten im Straßenverkehr Ausdruck zu verleihen. Jedoch gibt es bestimmte Regeln, wann hupen innerorts beziehungsweise außerorts erlaubt ist und wann mit Strafen zu rechnen ist.
Grundsätzlich gilt: Laut der StVO darf die Hupe nur betätigt werden, um auf eine Gefahr aufmerksam zu machen oder einen Überholvorgang außerorts zu verdeutlichen (§ 16 Abs. 1 StVO). Somit ist das Hupen innerorts verboten, es sei denn man warnt vor einer Gefahr, beispielsweise wenn ein Fußgänger plötzlich die Straße betritt. Oder man warnt ein entgegenkommendes Auto vor einer ungesicherten Unfallstelle. Auch beim auf sich aufmerksam machen in einer engen nicht gut einsehbaren Kurve ist der Druck auf die Hupe erlaubt. Außerorts kann ein Verkehrsteilnehmer mit dem Schallzeichen einem vorausfahrenden Auto seine Überholabsicht ankündigen.
Wann man Bußgeld bezahlen muss
Wird die Hupe unsachgemäß verwendet, kann ein Verwarngeld von 5 bis 10 Euro fällig werden. Gibt man missbräuchlich Schallzeichen, drohen 5 Euro Strafe. Belästigt man zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer, können bis zu 10 Euro anfallen.
Es kann sogar eine Anzeige wegen Nötigung drohen, wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer durch den widerrechtlichen Einsatz des Schallzeichens belästigt oder erschreckt fühlt. Jedoch landet dieses Vorgehen nur in sehr seltenen Fällen vor Gericht.
Widerrechtliches Hupen ist aber kein schwerwiegendes Vergehen. Die Polizei entscheidet je nach Situation, ob sie eingreift und verwarnt oder sich auf andere Fälle konzentriert. Bei Hupkonzerten zu bestimmten Anlässen, wie Hochzeiten oder gewonnenen Fußball-Weltmeisterschaften, wird häufig ein Auge zugedrückt.
Hupen darf andere nicht erschrecken
Laut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 55 StVZO) muss jedes Kraftfahrzeug eine Hupe besitzen. Deren Klang und Lautstärke muss dazu geeignet sein, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, sie jedoch nicht zu erschrecken oder zu belästigen.
Bei einer Entfernung von sieben Metern darf die Lautstärke demnach nicht mehr als 105 db(A) betragen. Zudem schreibt die StVO vor, dass kurzes Hupen in den genannten Fällen erlaubt ist, eine dauerhafte Beschallung ist jedoch verboten.
Wenn also der Fahrer vor einem das Umschalten der Ampel auf Grün verschläft, so ist es nicht gestattet, die Hupe zu betätigen. Schließlich handelt es sich hierbei nicht um eine Gefahrensituation, sondern nur um eine zeitliche Verzögerung. Es sollte in jedem Fall abgewogen werden, ob tatsächliche eine gefährliche Situation besteht.
Verwendete Quellen:
- Bußgeldkatalog 2020: Hupen im Straßenverkehr: Welche Vorgaben gelten für Schallzeichen
- StVO: Warnzeichen
- Deutsche Anwaltauskunft: Wann darf man hupen?
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