Dortmund - Bei Bestellungen und Sendungen aus Nicht-EU-Ländern müssen Verbraucher einige Regeln beachten. Für die Einfuhr fallen unter Umständen Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer an. Was gilt wann?

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Waren im Wert von bis zu 150 Euro

Hier fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Sie entspricht der Mehrwertsteuer und beträgt entweder 19 Prozent oder sieben Prozent (ermäßigter Satz, betrifft zum Beispiel Bücher oder Lebensmittel).

Einige Waren sind zusätzlich noch verbrauchsteuerpflichtig, so das Hauptzollamt Dortmund. Das betrifft etwa Tabak, Kaffee und Alkohol.

Waren im Wert von mehr als 150 Euro

Neben Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern erhebt nun auch noch der Zoll Gebühren. Dabei gilt: Jede Ware hat einen eigenen Zollsatz. In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten und tritt auch für die fälligen Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) in Vorleistung.

Hierfür erheben die Beförderer eine Servicepauschale, die beim jeweiligen Unternehmen zu erfragen ist. Nur wenn Informationen fehlen, meldet sich das zuständige Zollamt beim Besteller.

Private Geschenksendungen

Geschenke sind bis zu einem Wert von 45 Euro einfuhrumsatzsteuer- und zollfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen (zum Beispiel: 50 Zigaretten, 1 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke, 50 Gramm Parfüm, 500 Gramm Kaffee).

Bei Geschenksendungen mit Sachwerten von mehr als 45 und bis zu 700 Euro wird ein pauschaler Abgabensatz von insgesamt 17,5 Prozent oder 15 Prozent (je nach Land) erhoben. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten gesonderte Abgabensätze.

Übersteigen die Geschenksendungen einen Sachwert von 700 Euro, gelten die üblichen Bestimmungen der Warensendungen.

Wichtig: Damit eine private Geschenksendung auch als solche gilt, darf keine Bezahlung an den Absender geleistet werden.  © dpa

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