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26.12.2011, 09:50 Uhr

Geschenkgutscheine sollten ein Jahr gültig sein

Halle/Saale (dpa/tmn) - Wer zu Weihnachten Gutscheine verschenken will, sollte darauf achten, wie lange sie gültig sind. Welche Rechte Verbraucher bei Gutscheinen noch haben, erklären Verbraucherschützer.

Die Einlösefrist von Geschenkgutscheinen sollte mindestens ein Jahr betragen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Ein kürzerer Zeitraum ist aus Sicht der Verbraucherschützer unzulässig.

Unbefristete Gutscheine könnten drei Jahre lang gegen Waren eingetauscht werden. Die Frist beginne am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Solche aus dem Jahr 2011 sind demnach bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Anders verhält es sich bei Gutscheinen für Konzerte oder Theateraufführen. Hier müssten die angegebenen Termine beachtet werden, sonst verfallen die Tickets.

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3 Meinungen zu "Gutscheine mit Verfallsdatum"

  • Internetrambo
    Montag, 26.12.2011, 17:00 Uhr
    Erst noch mal habt Ihr alle ein gutes Fest gehabt?.Ich hoffe doch !Das mit dem Ablaufdatum ist ja so ne Sache bei Gutscheinen ich hab sogar das ganz klein gedruckte gelesen da is nix mit Ablaufdatum in Ehe Gutschein muß also noch viele Weihnachten durchhalten ohne Umtausch beim Standesamt .
  • deathangel66
    Montag, 26.12.2011, 12:59 Uhr
    das wollte ich auch gerade schreiben. Gutscheine haben nur in ganz seltenen Fällen eine Ablauffrist.
  • Diamant2010
    Montag, 26.12.2011, 12:53 Uhr
    SCHEIß GMX. SORRY MUSSTE ABER GESAGT WERDEN. VÖLLIG FALSCH. Nein, das Einlösen von Gutscheinen darf nie abgelehnt werden und / oder dabei auf eine zeitliche Befristung verwiesen werden, da für den Gutschein respektive die Leistung, die dieser Gutschein verspricht bezahlt wurde. Auch wenn auf dem Gutschein steht "Einzulösen bis..." ist dies nicht rechtswirksam. Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95).
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